Beschuldigte hat an seiner Einvernahme vom 8. Oktober 2020 zugegeben, eine Shotgun mit Holzvorderschaft von E._____ erhalten zu haben (UA act. 4765). Dem Fernmeldeüberwachungsprotokoll zufolge habe E._____ die Shotgun dem Beschuldigten unter einer Bedingung gegeben und nicht, «um solche Sachen» zu machen. Aufgrund dessen könne E._____ die Shotgun nicht mehr zurücknehmen. Denn der Beschuldigte habe die Waffe für etwas anderes verwendet, als das, was zwischen ihnen vereinbart gewesen sei. Dass sie über die Shotgun und den in S._____ begangenen Raub reden, ist aufgrund der vorgängig aufgeführten Aussage des Beschuldigten vom 8. Oktober 2020 erstellt.