Aufgrund der ersten dargelegten Aussage des Beschuldigten ist das Obergericht davon überzeugt, dass es sich bei seiner Angabe, wonach er nicht wisse, ob die Waffe beim Raubüberfall verwendet worden sei, um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelt. Es ist diesbezüglich auf seine tatnächste Aussage abzustellen, mit welcher er zugegeben hat, dass die durch ihn besorgte Shotgun beim Raubüberfall verwendet worden ist. Das Obergericht ist aufgrund der vorgenannten Aussage des Beschuldigten vom 8. Oktober 2020 und unter Würdigung der gesamten Umstände (vgl. nachfolgend) davon überzeugt, dass er die Shotgun zum Zweck der Begehung des Raubs bei E._____ besorgt hat.