So hat der Beschuldigte an seiner Einvernahme vom 8. Oktober 2020 eingestanden, dass die durch ihn bei E._____ besorgte Waffe beim Raub in S._____ verwendet worden sei (UA act. 4778). Folglich ist gestützt auf diese Aussage des Beschuldigten zumindest erstellt, dass er bei der Organisation des Raubüberfalls in S._____ beteiligt war, hat er doch von E._____ eine Waffe besorgt, welche anschliessend für den Raub verwendet worden ist. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass es beim Telefongespräch mit E._____ um eine Shotgun gegangen sei, welche er von Letztgenanntem zwecks Aufbewahrung erhalten und dann einer Drittperson aus Zürich weitergegeben habe.