nicht verlassen können. Mit der aus kurzer Distanz vorgehaltenen Shotgun habe mutmasslich D._____ O8._____ dazu gedrängt, ihm Geld auszuhändigen. Insgesamt habe Fr. 18'929.00, bestehend aus Fr. 13'750.00, EUR 4'470.00, CAD 45.00 und CZK 4'600.00, zum Nachteil der Bank 2._____ erbeutet werden können. Mutmasslich D._____ habe sich zu Fuss zum Fluchtfahrzeug begeben, wo der Beschuldigte als Fluchtfahrer gewartet habe, bevor die beiden zusammen mit dem Fluchtfahrzeug davongefahren seien (vgl. Anklage S. 4 f.). 2.1.3. Besonders gefährlicher Raub 2.1.3.1. Betreffend den angeklagten Raubüberfall vom 9. Oktober 2015 in der Bank 2._____ in S._____ ergibt sich Folgendes: