2. 2.1. S._____ 9. Oktober 2015 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier S._____ von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubs und der Nötigung freigesprochen, ihn jedoch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2015 vorsätzlich als kosovarischer Staatsbürger und ohne Waffentragbewilligung eine Shotgun besessen habe.