Die übrigen Akten i.S. C._____ haben keinen Eingang in das vorliegende Berufungsverfahren genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_461/2024 vom 27. August 2024 E. 1.3 und 1.4.1). Es wurde vom Beschuldigten denn auch nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Akten im Verfahren gegen den ehemaligen Mitbeschuldigten C._____ – über das eingeholte und ihm zugestellte begründete Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg hinaus – hätten erheblich sein können, weshalb er sich auch nicht auf eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.3.2).