1.3. Insoweit der Beschuldigte geltend macht, ihm sei keine Akteneinsicht in das den ehemaligen Mitbeschuldigten C._____ betreffende Verfahren gewährt worden (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 40), ist ihm nicht zu folgen. Das Obergericht ist auf die von der Staatsanwaltschaft in Sachen C._____ angemeldete, sodann aber nicht erklärte Berufung mit Beschluss SST.2022.197 vom 1. September 2022 nicht eingetreten. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg i.S. C._____ wurde dem Beschuldigten sodann mit Verfügung vom 5. September 2022 zugestellt. Die übrigen Akten i.S. C.__