Ausführungen verwiesen werden und ist auf den Antrag des Beschuldigten nicht erneut einzugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 33) – kein Verstoss der Staatsanwaltschaft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auszumachen ist, indem sie in den Verfahren des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____, nicht jedoch im Verfahren des ehemaligen Mitbeschuldigten C._____ Berufung erklärt hat. Dies liegt im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.