1.2. Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 erneut beantragt, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 2; 33). Nachdem bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 27. September 2022 entschieden wurde, dass auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten werde, kann auf die darin gemachten -9-