Nach dem Gesagten wäre eine Rückweisung vorliegend grundsätzlich gerechtfertigt. Auf eine solche kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden. Denn einerseits wiegt eine Überbesetzung von Gerichtsschreibern, denen von Gesetzes wegen nur beratende Stimme zukommen kann, nicht so schwer, wie dies bei einer nicht gesetzmässigen Anzahl Richter der Fall wäre und was regelmässig zur Nichtigkeit des Urteils führen würde. Andererseits würde eine Rückweisung unter den vorliegenden Umständen weitgehend auf einen prozessualen Leerlauf hinauslaufen, was sich mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) schlecht vertragen würde.