Sie kann ein Übergewicht bekommen, wenn die Gerichtsschreiber gleicher Meinung sind. Und wo sie gegenteiliger Meinung sind, wird die beratende Stimme des Gerichtsschreibers neutralisiert. Insbesondere in erstinstanzlichen Verfahren des Bezirksgerichts mit fünf Richtern (vgl. § 3 Abs. 4 lit. b GOG i.V.m. § 12 EG StPO), wo von Gesetzes wegen nur der Gerichtspräsident (§ 13 Abs. 3 lit. a GOG) und der Gerichtsschreiber (§ 42 Abs. 2 GOG) über eine juristische Ausbildung verfügen müssen, im Übrigen aber Laienrichter amten, kann sich eine Mehrzahl von Gerichtsschreibern besonders stark auswirken.