3.3. Am 14. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft und am 28. November 2022 der Beschuldigte je eine schriftliche Berufungsbegründung vorgängig zur Berufungsverhandlung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 19. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.5. Am 13. Februar 2023 reichte der Beschuldigte seine vorgängige Berufungsantwort ein. 3.6. Am 18. Juli 2023 reichte der Beschuldigte eine ergänzende schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.7. Die Berufungsverhandlungen fanden am 17. August 2023 und 22. September 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen A._____ (SST.2022.192) statt.