3.2. Mit Berufungserklärung vom 30. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei des mehrfach versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers V._____ 16. September 2019 und W._____) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und im Übrigen freizusprechen. Er sei für die Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen und ihm sei für die entstandene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 150.00 pro Tag zzgl. Zins zu 5% seit mittlerem Verfall zuzusprechen.