16.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädigung im Umfang von 80% und somit in der Höhe von Fr. 17'953.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).