14. 14.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kanton Basel-Stadt den früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Herrn Advokat Peter Epple, in der Höhe von Fr. 1'787.15 (inkl. Fr. 127.75 MwSt) entschädigt hat. -6- 14.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Stadt die in Ziffer 14.1. erwähnte Entschädigung für die frühere anwaltliche Verteidigung im Umfang von 80% und somit in der Höhe von Fr. 1'492.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).