11.14. Auf die Zivilklage der Z4._____ GmbH wird mangels Prozessfähigkeit nicht eingetreten. 11.15. Die Zivilklage des Z6._____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen. 12. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 4'850.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.