11.11. Die Zivilklage von O5._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11.12. Die Zivilklage von O6._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11.13. 11.13.1. In teilweiser Gutheissung der Zivilklage wird der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin O7._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage abgewiesen. 11.13.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin O7._____ eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt) zu bezahlen.