3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, 41 Abs. 1 lit. a und b, 47 StGB und 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. 4. Die Untersuchungshaft von 837 Tagen (vom 17.02.2020 – 02.06.2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen.