a SVG, Abgabe und Besitz von anabolen Steroiden zu Dopingzwecken gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 SpoFöG und unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 2. Juni 2022 beschloss und erkannte das Bezirksgericht Laufenburg: Das Strafverfahren betreffend angeblicher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln i.S.V. Art. 90 Abs. 1 SVG [Dossier S._____, 09.10.2015] wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung i.S.v. Art. 109 StGB eingestellt.