Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.196 (ST.2021.54; StA.2020.1709) Urteil vom 28. September 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1992, von Kosovo, […] z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Bostadel, 6313 Menzingen verteidigt durch Rechtsanwältin Angela Agostino, […] Gegenstand Raub usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 12. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB, mehrfacher Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 135 Abs. 1bis StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher, teilweiser versuchter Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sicherheitslinie gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, mehrfachen Fahrens ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Abgabe und Besitz von anabolen Steroiden zu Dopingzwecken gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 SpoFöG und unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 2. Juni 2022 beschloss und erkannte das Bezirksgericht Laufenburg: Das Strafverfahren betreffend angeblicher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln i.S.V. Art. 90 Abs. 1 SVG [Dossier S._____, 09.10.2015] wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung i.S.v. Art. 109 StGB eingestellt. 1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen - des mehrfachen bandenmässigen Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB [Dossier S._____; 09.10.2015, Dossier X._____; 17.10.2019, Dossier V._____; 04.11.2019]; - der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB [Dossier S._____; 09.10.2015]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 7 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d WV [Dossier X._____; 17.10.2019, Dossier V._____; 4.11.2019]; - der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG [Dossier Y._____, 11.11.2019]; - der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB [Dossier Aarau,13.02.2021]; - der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG [Dossier S._____; 09.10.2015, Dossier Y._____; 11.11.2019]; - der Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 Sportförderungsgesetz freigesprochen. -3- 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, tlw. bandenmässigen Raubes (tlw. versucht) i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 (tlw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen (teilweise versuchten) Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG - i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 7 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d WV, tlw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 Abs. 1 WG; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB; - der Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB; - der mehrfachen Gewaltdarstellung i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis StGB; - der mehrfachen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB; - der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Kontrollschilder i.S.v. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG; - der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, 41 Abs. 1 lit. a und b, 47 StGB und 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. 4. Die Untersuchungshaft von 837 Tagen (vom 17.02.2020 – 02.06.2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Diese Wegweisung wird im SIS System eingetragen. 7. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Juli 2019 für 20 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs.1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 1'800.00 ist zu bezahlen. 8. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB sowie tlw. gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB sowie Art. 135 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - Schreckschusspistole Bruni, Modell P4, Kaliber 9mm - Feuerzeugpistole CZ 83 Browning - Präpariertes Metallrohr -4- - Handy iPhone Xs, […] - Minigrip mit 19 Tabletten - Minigrip mit 1.4g Kokain - Klebeband 'Panzertape' 9. Nach Rechtskraft dieses Entscheides werden folgende Gegenstände dem Beschuldigten zurückgegeben: - 1 Hoodie, schwarz, […] - 1 Paar Schuhe Nike Air Max 97, weiss, […] - 4 Paar Handschuhe, heller Stoff 10. Nach Rechtskraft dieses Entscheides wird das sichergestellte Küchenmesser, Klingenlänge 205mm, Gesamtlänge 326mm der Kantonspolizei Aargau (SIWAS) zum Entscheid im Sinne von Art. 31 WG überlassen. 11. 11.1. Die Zivilklage von O1._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11.2. Die Zivilklage von O2._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11.3. Die Zivilklage der Z1._____ GmbH wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11.4. Die Zivilklage von O3._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11.5. Die Zivilklage der Z5 AG._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11.6. Die Zivilklage der Bank1._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11.7. Die Zivilklage von O12._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11.8. Die Zivilklage der Z2._____ GmbH wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11.9. Die Zivilklage von O4._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. -5- 11.10. Die Zivilklage der Z3._____ GmbH wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11.11. Die Zivilklage von O5._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11.12. Die Zivilklage von O6._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11.13. 11.13.1. In teilweiser Gutheissung der Zivilklage wird der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin O7._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage abgewiesen. 11.13.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin O7._____ eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt) zu bezahlen. 11.14. Auf die Zivilklage der Z4._____ GmbH wird mangels Prozessfähigkeit nicht eingetreten. 11.15. Die Zivilklage des Z6._____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen. 12. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 4'850.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der anteilsmässigen Gebühr von Fr. 7'500.00 b) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 c) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 221.00 d) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 e) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 10'670.15 f) den Spesen von Fr. 0.00 g) den anderen Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 18'391.15 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss a und e im Gesamtbetrag von Fr. 18'170.15 im Umfang von 80 %, mithin in der Höhe von Fr. 14'536.10, sowie die Anklagegebühr von Fr. 4'850.00 im Umfang von 80 %, mithin in der Höhe von Fr. 3'880.00, auferlegt. Die Restanz sowie die Übersetzungskosten werden auf die Staatskasse genommen. 14. 14.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kanton Basel-Stadt den früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Herrn Advokat Peter Epple, in der Höhe von Fr. 1'787.15 (inkl. Fr. 127.75 MwSt) entschädigt hat. -6- 14.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Stadt die in Ziffer 14.1. erwähnte Entschädigung für die frühere anwaltliche Verteidigung im Umfang von 80% und somit in der Höhe von Fr. 1'492.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 15. Die Gerichtskasse Laufenburg wird angewiesen, dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Entscheides eine Entschädigung für seine freigewählte Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'119.85 (20% von Fr. 20'599.30) auszurichten. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten selbst. 16. 16.1. Die Gerichtskasse Laufenburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, nach Rechtskraft dieses Entscheides eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 22'441.25 auszurichten. 16.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädigung im Umfang von 80% und somit in der Höhe von Fr. 17'953.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, der Beschuldigte sei zusätzlich des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB (Dossiers S._____, X._____ und V._____ 4. November 2019), der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Dossier S._____) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Dossiers X._____ und V._____ 4. November 2019) schuldig zu sprechen und es sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von mindestens 8 Jahren und 6 Monaten auszusprechen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 30. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei des mehrfach versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers V._____ 16. September 2019 und W._____) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und im Übrigen freizusprechen. Er sei für die Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen und ihm sei für die entstandene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 150.00 pro Tag zzgl. Zins zu 5% seit mittlerem Verfall zuzusprechen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten und ihm seien die Gegenstände «präpariertes Metallrohr», «iPhone XS» und «Klebeband Panzertape» herauszugeben. Die Zivilforderung der Privatklägerin O7._____ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. -7- 3.3. Am 14. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft und am 28. November 2022 der Beschuldigte je eine schriftliche Berufungs- begründung vorgängig zur Berufungsverhandlung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 19. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.5. Am 13. Februar 2023 reichte der Beschuldigte seine vorgängige Berufungsantwort ein. 3.6. Am 18. Juli 2023 reichte der Beschuldigte eine ergänzende schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.7. Die Berufungsverhandlungen fanden am 17. August 2023 und 22. September 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen A._____ (SST.2022.192) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung fällt u.a. bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts in Betracht (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 335 Abs. 1 StPO tagt das Gericht während der ganzen Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt an der Urteils- beratung mit beratender Stimme teil (Art. 348 Abs. 2 StPO) und unterzeichnet das Protokoll und den Entscheid als protokollführende Person (Art. 76 Abs. 2 StPO, Art. 80 Abs. 2 StPO). Aus diesen Bestim- mungen erhellt ohne Weiteres, dass nur ein einziger Gerichtsschreiber, der bei der Urteilsberatung mit beratender Stimme mitwirkt und sowohl -8- das Protokoll als auch den Entscheid unterzeichnet, eingesetzt werden kann. Vorliegend hat die Vorinstanz eine Gerichtsschreiberin sowie einen Gerichtsschreiber, die im Rubrum aufgeführt worden sind, eingesetzt, wobei die Protokolle durch beide Gerichtsschreiber und die Urteile durch den Gerichtsschreiber GS._____ unterschrieben worden sind. Damit hat die Vorinstanz in nicht richtiger Besetzung beraten und entschieden, denn auch eine Überbesetzung ist eine Fehlbesetzung. Wenn zwei statt nur ein Gerichtsschreiber mitwirken, verfälscht dies deren beratende Stimme. Sie kann ein Übergewicht bekommen, wenn die Gerichtsschreiber gleicher Meinung sind. Und wo sie gegenteiliger Meinung sind, wird die beratende Stimme des Gerichtsschreibers neutralisiert. Insbesondere in erstinstanz- lichen Verfahren des Bezirksgerichts mit fünf Richtern (vgl. § 3 Abs. 4 lit. b GOG i.V.m. § 12 EG StPO), wo von Gesetzes wegen nur der Gerichts- präsident (§ 13 Abs. 3 lit. a GOG) und der Gerichtsschreiber (§ 42 Abs. 2 GOG) über eine juristische Ausbildung verfügen müssen, im Übrigen aber Laienrichter amten, kann sich eine Mehrzahl von Gerichtsschreibern besonders stark auswirken. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch gar keine Notwendigkeit für die Einsetzung mehrerer Gerichtsschreiber mit beratender Stimme besteht. Dass in komplexen oder umfangreichen Fällen den Richtern neben dem Gerichtsschreiber weitere juristische Mitarbeiter – vor allem bei der Vorbereitung – unterstützend zur Hand gehen, ist ein normaler Vorgang. Sie sind indes interne Mitarbeiter des Gerichts, haben keine beratende Stimme, sind im Rubrum nicht aufzuführen und (mit-)unterzeichnen den Entscheid auch nicht. Nach dem Gesagten wäre eine Rückweisung vorliegend grundsätzlich gerechtfertigt. Auf eine solche kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden. Denn einerseits wiegt eine Überbesetzung von Gerichts- schreibern, denen von Gesetzes wegen nur beratende Stimme zukommen kann, nicht so schwer, wie dies bei einer nicht gesetz- mässigen Anzahl Richter der Fall wäre und was regelmässig zur Nichtigkeit des Urteils führen würde. Andererseits würde eine Rückweisung unter den vorliegenden Umständen weitgehend auf einen prozessualen Leerlauf hinauslaufen, was sich mit dem Beschleunigungs- gebot (Art. 5 StPO) schlecht vertragen würde. 1.2. Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 erneut beantragt, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 2; 33). Nachdem bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 27. September 2022 entschieden wurde, dass auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten werde, kann auf die darin gemachten -9- Ausführungen verwiesen werden und ist auf den Antrag des Beschuldigten nicht erneut einzugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 33) – kein Verstoss der Staatsanwaltschaft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auszumachen ist, indem sie in den Verfahren des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____, nicht jedoch im Verfahren des ehemaligen Mitbeschuldigten C._____ Berufung erklärt hat. Dies liegt im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten. 1.3. Insoweit der Beschuldigte geltend macht, ihm sei keine Akteneinsicht in das den ehemaligen Mitbeschuldigten C._____ betreffende Verfahren gewährt worden (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 40), ist ihm nicht zu folgen. Das Obergericht ist auf die von der Staatsanwaltschaft in Sachen C._____ angemeldete, sodann aber nicht erklärte Berufung mit Beschluss SST.2022.197 vom 1. September 2022 nicht eingetreten. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg i.S. C._____ wurde dem Beschuldigten sodann mit Verfügung vom 5. September 2022 zugestellt. Die übrigen Akten i.S. C._____ haben keinen Eingang in das vorliegende Berufungsverfahren genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_461/2024 vom 27. August 2024 E. 1.3 und 1.4.1). Es wurde vom Beschuldigten denn auch nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Akten im Verfahren gegen den ehemaligen Mitbeschuldigten C._____ – über das eingeholte und ihm zugestellte begründete Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg hinaus – hätten erheblich sein können, weshalb er sich auch nicht auf eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen kann (Urteil des Bundes- gerichts 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.3.2). 2. 2.1. S._____ 9. Oktober 2015 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier S._____ von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubs und der Nötigung freigesprochen, ihn jedoch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2015 vorsätzlich als kosovarischer Staatsbürger und ohne Waffentrag- bewilligung eine Shotgun besessen habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei betreffend das Dossier S._____ zusätzlich des bandenmässigen Raubs sowie der Nötigung schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 2), während der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der - 10 - Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen (Berufungs- erklärung S. 2). 2.1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich betreffend das Dossier S._____ u.a. des bandenmässigen sowie des besonders gefährlichen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 9. Oktober 2015 zwischen 11.02 Uhr und 11.05 Uhr wissentlich und willentlich die Filiale der Bank 2._____ an der X-Strasse […] in S._____ gemäss gemeinsamem Tatentschluss mit mutmasslich D._____ unter Einsatz einer echten und mit Munition bestückten Shotgun ausgeraubt habe. Mutmasslich D._____ habe dem gemeinsamen Tatplan entsprechend alleine, mit einer Sturmhaube maskiert und Handschuhe tragend die Bankfiliale betreten und während des Raubs die Shotgun auf die in der Bank anwesende Kundin O1._____ sowie den Bankmitarbeiter O8._____ gerichtet und geschrien, dass dies ein Überfall sei und er Geld und keine Polizei wolle. Mutmasslich D._____ habe die Shotgun wiederholt aus nächster Nähe direkt auf die Brust- und Kopfgegend von O8._____ gerichtet und O1._____ befohlen, sich zu ducken. Diese habe sich dem Willen von D._____ entsprechend verhalten, habe sich geduckt und habe die Bank nicht verlassen können. Mit der aus kurzer Distanz vorgehaltenen Shotgun habe mutmasslich D._____ O8._____ dazu gedrängt, ihm Geld auszuhändigen. Insgesamt habe Fr. 18'929.00, bestehend aus Fr. 13'750.00, EUR 4'470.00, CAD 45.00 und CZK 4'600.00, zum Nachteil der Bank 2._____ erbeutet werden können. Mutmasslich D._____ habe sich zu Fuss zum Fluchtfahrzeug begeben, wo der Beschuldigte als Fluchtfahrer gewartet habe, bevor die beiden zusammen mit dem Fluchtfahrzeug davongefahren seien (vgl. Anklage S. 4 f.). 2.1.3. Besonders gefährlicher Raub 2.1.3.1. Betreffend den angeklagten Raubüberfall vom 9. Oktober 2015 in der Bank 2._____ in S._____ ergibt sich Folgendes: In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 9. Oktober 2015 in der Bank 2._____ in S._____ zu einem Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (UA act. 4686 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 18 ff.). 2.1.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den - 11 - Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.1.3.3. Das Obergericht erachtet die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund seiner Aussagen sowie gestützt auf das Protokoll der Fernmelde- überwachung betreffend die zwischen E._____ und dem Beschuldigten stattgefundenen Telefonate als erstellt. So hat der Beschuldigte an seiner Einvernahme vom 8. Oktober 2020 eingestanden, dass die durch ihn bei E._____ besorgte Waffe beim Raub in S._____ verwendet worden sei (UA act. 4778). Folglich ist gestützt auf diese Aussage des Beschuldigten zumindest erstellt, dass er bei der Organisation des Raubüberfalls in S._____ beteiligt war, hat er doch von E._____ eine Waffe besorgt, welche anschliessend für den Raub verwendet worden ist. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass es beim Telefongespräch mit E._____ um eine Shotgun gegangen sei, welche er von Letztgenanntem zwecks Aufbewahrung erhalten und dann einer Drittperson aus Zürich weitergegeben habe. Entgegen seinem früheren Geständnis gab er an, nicht zu wissen, ob diese Waffe beim Raubüberfall in S._____ verwendet worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 19). Aufgrund der ersten dargelegten Aussage des Beschuldigten ist das Obergericht davon überzeugt, dass es sich bei seiner Angabe, wonach er nicht wisse, ob die Waffe beim Raubüberfall verwendet worden sei, um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelt. Es ist diesbezüglich auf seine tatnächste Aussage abzustellen, mit welcher er zugegeben hat, dass die durch ihn besorgte Shotgun beim Raubüberfall verwendet worden ist. Das Obergericht ist aufgrund der vorgenannten Aussage des Beschuldigten vom 8. Oktober 2020 und unter Würdigung der gesamten Umstände (vgl. nachfolgend) davon überzeugt, dass er die Shotgun zum Zweck der Begehung des Raubs bei E._____ besorgt hat. Aus dem Fernmeldeüberwachungsprotokoll geht hervor, dass am 13. Oktober 2015 und somit vier Tage nach dem Raubüberfall in S._____ zwischen dem Beschuldigten und E._____ ein Telefongespräch stattgefunden hat. Während dieses Gesprächs habe E._____ gesagt, dass er nicht glücklich damit sei, dass der Beschuldigte die von ihm [E._____] erhaltene Shotgun für den Raub verwendet habe. Der - 12 - Beschuldigte hat an seiner Einvernahme vom 8. Oktober 2020 zugegeben, eine Shotgun mit Holzvorderschaft von E._____ erhalten zu haben (UA act. 4765). Dem Fernmeldeüberwachungsprotokoll zufolge habe E._____ die Shotgun dem Beschuldigten unter einer Bedingung gegeben und nicht, «um solche Sachen» zu machen. Aufgrund dessen könne E._____ die Shotgun nicht mehr zurücknehmen. Denn der Beschuldigte habe die Waffe für etwas anderes verwendet, als das, was zwischen ihnen vereinbart gewesen sei. Dass sie über die Shotgun und den in S._____ begangenen Raub reden, ist aufgrund der vorgängig aufgeführten Aussage des Beschuldigten vom 8. Oktober 2020 erstellt. E._____ führt weiter aus, dass er verstanden habe, dass der Beschuldigte «das» gemacht habe. Der Beschuldigte habe danach gefeiert. Am 14. Oktober 2015 hat zwischen dem Beschuldigten und E._____ ein weiteres Telefongespräch stattgefunden, während welchem E._____ den Beschuldigten gefragt habe, wo sie einen Banküberfall planen würden, nachdem der Beschuldigte E._____ mitgeteilt habe, dass er von Letztgenanntem eine Neunmillimeter-Pistole inkl. Schalldämpfer benötige. Darauf habe der Beschuldigte entgegnet, dass E._____ nicht darüber sprechen solle, da er Angst habe. «Die Onkels», also die Polizei, habe aber nichts von ihnen. Weiter habe E._____ gefragt, warum sie so schnell geflohen seien. Der Beschuldigte hat angegeben, mit einem nicht registrierten Fahrzeug unterwegs und vor der Tür gewesen zu sein. Sie hätten Paranoia wegen der Zeit gehabt (UA act. 2918). Da dieses Gespräch lediglich fünf Tage nach dem Raubüberfall in S._____ stattgefunden hat, liegt es ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass es beim Gespräch nicht um diesen Raubüberfall gegangen sein soll. Gestützt auf die während der Telefongespräche gegenüber E._____ gemachten Angaben des Beschuldigten ist für das Obergericht erstellt, dass letztgenannter am Raubüberfall in S._____ beteiligt war und als Organisator und Fluchtwagenfahrer fungiert hat. Dass E._____ anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, sich weder an diese Telefongespräche noch an das Übergeben der Waffe zu erinnern (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 3 ff.), vermag daran nichts zu ändern. So liegt einerseits ein langer Zeitablauf von rund acht Jahren seit der Tat vor und andererseits sind die Gespräche und das Besorgen der Waffe aufgrund des Fernmelde- überwachungsprotokolls und der vorgenannten Aussage des Beschuldigten ohnehin rechtsgenüglich erstellt. Es lässt sich im Übrigen nicht ausschliessen, dass E._____, bei welchem es sich um einen früheren Freund des Beschuldigten handelte, an der Berufungs- verhandlung nicht zu Ungunsten des Beschuldigten Aussagen tätigen wollte und aus diesem Grund angegeben hat, sich nicht mehr zu erinnern. Die Fernmeldeüberwachungsprotokolle sind verwertbar. Nachdem dieses Beweismittel im Rahmen eines gegen E._____ geführten Strafverfahrens erlangt worden und in diesem genehmigt worden ist (UA act. 1720 ff.), - 13 - handelt es sich um einen Zufallsfund gemäss Art. 243 StPO. Nach Art. 278 Abs. 2 StPO können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. Für die Verwertung eines Zufallsfunds, welcher eine bislang nicht überwachte Person belastet, ist grundsätzlich die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erforderlich. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Juni 2020 wurde verfügt, dass die Ergebnisse der im Strafverfahren gegen E._____ genehmigten Echtzeit- Überwachung des Fernmeldeanschlusses sowie der akustischen Überwachung des Personenwagens auch im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen (UA act. 1736). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach aus dem Protokoll nicht hervorgehe, wer der Dolmetscher gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 41), kann die Identität der übersetzenden Person den Dolmetscher-Erklärungen entnommen werden (vgl. GA act. 6236 ff.). Somit sind die Protokolle der Fernmeldeüberwachungen verwertbar, weshalb darauf abgestützt werden darf. Nachdem gestützt auf die von O1._____ an der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 13 f.) erwiesen ist, dass es sich beim Täter, welcher die Bank 2._____ betreten hat, nicht um den Beschuldigten handelt und die Täterschaft des Beschuldigten als Organisator und Fluchtwagenfahrer gestützt auf die vorhergehenden Ausführungen ebenfalls erstellt ist, kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass ein Einzeltäter den Überfall in S._____ begangen habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 43). Die Tatsache, dass sich der Täter auf den ersten Metern zu Fuss von der Bank 2._____ entfernt hat und in unmittelbarer Nähe der Bank kein Fluchtfahrzeug gesichtet wurde, vermag – gerade unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen – keine Zweifel daran zu begründen, dass der Beschuldigte am Überfall beteiligt war. Unter Berücksichtigung der Tatzeit um 11.02 Uhr und der Tatsache, dass deshalb zahlreiche Tatzeugen vor Ort waren, ist nachvollziehbar und gerade zu erwarten, dass das Fluchtfahrzeug nicht direkt vor der überfallenen Bank parkiert wurde. Die Täterschaft des Beschuldigten ist – unter Berücksichtigung seiner gegenüber E._____ gemachten Aussage, wonach er das Fluchtfahrzeug gefahren und draussen gewartet habe – für das Obergericht erstellt. 2.1.3.4. Des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand - 14 - unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Unter dem Begriff der Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen bzw. den Willen des Opfers zu brechen. Die Drohung mit einer einfachen Körperverletzung, z.B. einem Knochenbruch, genügt. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint. Schliesslich muss die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch konkludentes Handeln, so z.B. das Vorhalten einer Schusswaffe. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht (BGE 133 IV 207 E. 4; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 ff. zu Art. 140 StGB). Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Der Rechtsprechung zufolge ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Die bandenmässige Tatbegehung kann sich aus den Vorbereitungen, der Tatausführung oder dem Nachtatverhalten erschliessen. Dafür ist es nicht zwingend erforderlich, dass alle Mitglieder der Bande bei der Ausführung direkt mitwirken. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der - 15 - eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3.5. Am 9. Oktober 2015 hat mutmasslich D._____ gemäss gemeinsamem Tatentschluss mit dem Beschuldigten in der Bank 2._____ in S._____ die mitgeführte Shotgun auf den in der Bank anwesenden Bankmitarbeiter O8._____ gerichtet und mehrfach geschrien, dass dies ein Überfall sei und dass er Geld und keine Polizei wolle. Mutmasslich D._____ richtete die Shotgun wiederholt aus nächster Nähe direkt auf die Brust- und Kopfgegend von O8._____ und befahl O1._____, sich zu ducken. Sie verhielt sich seinem Willen entsprechend und duckte sich. D._____ drängte O8._____ mit der aus kurzer Distanz vorgehaltenen Shotgun, ihm Geld auszuhändigen. Durch dieses Verhalten drohte mutmasslich D._____ O8._____ eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben an. Wie bereits vorgängig dargelegt, reicht für die Drohung konkludentes Handeln, wie das Vorhalten einer Schusswaffe. D._____ handelte jedoch nicht als alleiniger Täter, sondern in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten. So hat der Beschuldigte bei der Entschliessung, Planung wie auch Ausführung des Raubüberfalls in vorsätzlicher und in massgebender Weise mitgewirkt, hat er doch die anlässlich des Raubs verwendete Waffe im Vorfeld im Hinblick auf diesen Raub bei E._____ besorgt. Weiter hat der Beschuldigte während der Tatbegehung im Fluchtfahrzeug gewartet und als Fluchtwagenfahrer fungiert. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war für die Ausführung des Raubüberfalls wesentlich. Dass er nicht in der Bank 2._____ anwesend war, vermag seine Mittäterschaft nicht auszuschliessen. Nachdem in Mittäterschaft begangene Tatbeiträge jedem Mittäter zugerechnet werden, begingen mutmasslich D._____ und der Beschuldigte mit Diebstahlsabsicht sowie wissentlich und willentlich unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einen Diebstahl, da sie der Bank 2._____ Fr. 13'750.00, EUR 4'470.00, CAD 45.00 sowie CZK 4'600.00 zur Aneignung weggenommen haben. Dadurch hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Raubs erfüllt. - 16 - Es ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Mittäterschaft in casu hinreichend in der Anklage umschrieben ist, wurde doch eine bandenmässige Tatbegehung angeklagt, bei welcher es sich um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Die angeklagte Qualifikation der Bandenmässigkeit ist jedoch zu verneinen. Dies ist damit zu begründen, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er sich mit mutmasslich D._____ mit der Absicht der fortgesetzten Verübung von Raubüberfällen zusammengetan hat. Es liegen keine diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten vor. Die beiden haben denn auch nicht mehrere Raubüberfälle zusammen begangen. Es kann vorliegend nicht von einem stabilen Team gesprochen werden, welches den Beschuldigten psychisch und physisch gestärkt und deshalb besonders gefährlich gemacht hätte. Die Tatbegehung in S._____ liess nicht weitere gleiche Straftaten voraussehen. Weiter ist nicht erwiesen, dass sich der Beschuldigte eines Zusammenschlusses und der Zielrichtung einer Bande bewusst und dass sein Wille im Jahr 2015 auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Raubüberfällen gerichtet war. Folglich lag keine bandenmässige Tatbegehung vor. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte in Bezug auf die später von ihm im Jahr 2019 begangenen Raubüberfälle die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt hat (vgl. hierzu nachfolgend), liegen dazwischen doch vier Jahre. Sodann hat die Staatsanwaltschaft zusätzlich die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit angeklagt. Das Vorliegen dieser Qualifikation ist zu bejahen: Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit liegt vor, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schafft eine solche Gefahr, wer aus kurzer Distanz eine Waffe auf den Kopf des Opfers richtet, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 117 IV 135 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.3). Mutmasslich D._____ hat in mittäterschaftlicher Tatbegehung mit dem Beschuldigten dem Bankmitarbeiter O8._____ die mitgeführte Shotgun wiederholt aus nächster Nähe direkt auf dessen Brust und Kopf gerichtet und hat dabei mit der Waffe herumgefuchtelt. Dieser Tatbeitrag ist auch dem Beschuldigten zuzurechnen, denn der Beschuldigte wusste, dass mutmasslich D._____ die Shotgun genau zu diesem Zweck mitführte und er wollte das auch. Dadurch hat der Beschuldigte die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit erfüllt. - 17 - Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte betreffend das Dossier S._____ des (in Mittäterschaft mit mutmasslich D._____ begangenen) besonders gefährlichen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.1.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 2.1.4.1. Wie bereits dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten betreffend den besonders gefährlichen Raub in S._____ – wie auch das Mitführen einer echten Feuerwaffe – als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. 2.1.4.2. Der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer u.a. ohne Berechtigung Waffen besitzt, trägt oder überträgt. Für Angehörige aus dem Kosovo ist u.a. der Besitz, das Tragen und das Übertragen von Waffen gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d WV verboten. 2.1.4.3. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er im Wissen darum, dass er als Kosovare keine Waffen tragen durfte und auch über keine Bewilligung verfügte, die Shotgun am 9. Oktober 2015 willentlich besass, bevor er diese seinem Mittäter, mutmasslich D._____, übergeben hat, hat er eine echte Feuerwaffe und damit eine Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG besessen und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz erfüllt. Er hat denn auch eingestanden zu wissen, dass es ihm als kosovarischer Staatsangehöriger nicht erlaubt ist, Waffen zu haben (GA act. 6145). Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier S._____ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.1.5. Nötigung In Bezug auf die dem Beschuldigten im Dossier S._____ vorgeworfene Nötigung ist festzuhalten, dass diese der Anklage zufolge im Rahmen des verübten Raubs in der Bank 2._____ stattgefunden haben soll. Nachdem jedoch Art. 181 StGB durch Art. 140 StGB konsumiert wird, wenn die Nötigung nur zum Zweck des Raubs ausgeübt wird (SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 18 zu Art. 140 StGB), was vorliegend der Fall wäre, kann ohnehin kein Schuldspruch wegen Nötigung ergehen. Andererseits fällt auch ein Freispruch vom Vorwurf der - 18 - Nötigung ausser Betracht (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Folglich erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. 2.2. U._____ 25. Juli 2019 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier U._____ 25. Juli 2019 des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 25. Juli 2019 zwischen 4.26 Uhr und 4.29 Uhr vorsätzlich den Tankstellenshop._____ an der QQ- Strasse […] in U._____ zum Zweck der Begehung eines Raubs betreten und die Angestellte O7._____ mit einer täuschend echt aussehenden metallischen Feuerzeugpistole, einem Imitat der Pistole CZ 83 Browning, für welche er als kosovarischer Staatsbürger keine Waffentragbewilligung gehabt habe, bedroht habe, und sie dadurch dazu gebracht habe, ihm Fr. 23'348.40, EUR 1'240.00, REKA-Checks im Wert von Fr. 470.00 und Gewinnscheine im Wert von Fr. 314.25 auszuhändigen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei betreffend das Dossier U._____ 25. Juli 2019 vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 25. Juli 2019 im Tankstellenshop._____ in U._____ zu einem Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (UA act. 4686 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 18 ff.). 2.2.3. Vorab ist betreffend die durch den ehemaligen Mitbeschuldigten C._____ gemachten Aussagen Folgendes festzuhalten: Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2). Die Einvernahmen von C._____ vom 19. und 21. Februar 2020 sowie vom 3. März 2020, bei welchen es sich um durch die Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei delegierte Einvernahmen im Rahmen des gemeinsam gegen den Beschuldigten, C._____ und A._____ geführten Strafverfahrens handelte (UA act. 4452 ff.; 4467 ff.; 4481 ff.), wurden - 19 - ohne Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten A._____ durchgeführt. Aufgrund dessen kann auf diese Einvernahmen nicht abgestellt werden (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6). Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung im Grundsatz zwar nicht entgegen. Wird aber die Einvernahme wiederholt resp. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbe- hörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Das wörtliche Vorhalten unverwertbarer Aussagen stellt eine unzulässige Verwertung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6). Folglich ist bei den Einvernahmen von C._____ lediglich auf diejenigen Antworten abzustellen, welche auf offen gestellte Fragen erfolgt sind. Seine Antworten auf Fragen, welche sich in einer Zitierung und Vorhaltung seiner früher im Rahmen unverwertbaren Einvernahmen gemachten Aussagen erschöpfen, sind hingegen nicht verwertbar. 2.2.4. Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. März 2020 hat C._____ unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten ausgesagt, dass der Beschuldigte den Raub am 25. Juli 2019 im Tankstellenshop._____ in U._____ alleine begangen habe. Der Beschuldigte habe ihm, C._____, einen Tag später von diesem erfolgreichen Raub erzählt, wodurch er das Vertrauen von C._____ gewonnen und diesen dazu überzeugt habe, beim Raub in U._____ mitzumachen. C._____ konnte Details der Tat benennen, welche wohl jedoch auch den Medien entnommen werden konnten, hat er doch ausgeführt, der Beschuldigte habe einen medizinischen Mundschutz, einen Strumpf sowie Handschuhe getragen und Fr. 15'000.00 bis Fr. 20'000.00 erbeutet. Weiter sei dieselbe Feuerzeugpistole verwendet worden wie bei den beiden Raubüberfällen in V._____ am 16. September 2019 und in W._____ (UA act. 4513; 4525 f.; 4535). An seiner Einvernahme vom 6. November 2020 führte C._____ dagegen aus, sich diesbezüglich an nichts mehr zu erinnern. Er bestätigte jedoch, anlässlich seiner früheren Einvernahmen immer die Wahrheit gesagt zu haben (UA act. 4594 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C._____, dass der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt habe, dass der Raub in U._____ einfach zu begehen gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er zuerst das - 20 - Opfer beobachtet habe, diesem hinterhergegangen sei, das Geld genommen habe und dann abgehauen sei (GA act. 6139 ff.). Nachdem in Bezug auf diesen Raub einzig die nicht sehr konstanten Aussagen von C._____, welche für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen, vorliegen, im Übrigen jedoch keinerlei weiteren Personal- oder Sachbeweise eine Täterschaft des Beschuldigten nachzuweisen vermögen und die Aussagen von C._____ zum Raubüberfall sodann – wie der Beschuldigte zurecht ausführt (Berufungsbegründung S. 13) – lediglich auf Schilderungen, nicht jedoch auf persönlich Erlebtem basieren, lässt sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht zweifelsfrei erstellen. Aufgrund dessen ist der Beschuldigte betreffend das Anklagedossier U._____ 25. Juli 2019 vom Vorwurf des Raubs, wie auch von den damit zusammenhängenden Vorwürfen des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesen Punkten als begründet. 2.3. V._____ 16. September 2019 2.3.1. Bandenmässiger Raub 2.3.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier V._____ 16. September 2019 u.a. des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 16. September 2019 gegen 4.25 Uhr im durch ihn gelenkten Fluchtfahrzeug gewartet habe, während der mit einem Damenstrumpf und einem medizinischen Mundschutz maskierte und mit Handschuhen ausgestattete C._____ sich dem gemeinsamen Tatplan entsprechend zur T-Tankstelle._____ an der QS-Strasse […] in V._____ begeben und dort vor dem Nebeneingang die Angestellte O2._____ am Arm festgehalten und sie aus einem halben Meter Abstand mit einer täuschend echt aussehenden metallischen Feuerzeugpistole bedroht habe. Nachdem diese um Hilfe geschrien habe, habe C._____ die Feuerzeugpistole näher an O2._____ gerichtet und gesagt, sie solle reingehen und ruhig bleiben. Als sich diese habe losreissen und flüchten können, habe C._____ ohne Deliktsgut die Flucht zum Fahrzeug ergriffen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei betreffend das Dossier V._____ 16. September 2019 statt des bandenmässig begangenen Raubs des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet weder, dass es zum vorgenannten Raubüberfall gekommen ist, noch seine Beteiligung daran. Folglich gilt es einzig die durch den Beschuldigten angefochtene Qualifikation der Bandenmässigkeit zu überprüfen. - 21 - Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 14; Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 42), hat er den Raubüberfall vom 16. September 2019 in V._____, wie auch die Raubüberfälle der Dossiers W._____, U._____ 11. Oktober 2019, X._____, V._____ 4. November 2019 sowie Y._____ – welche nachfolgend abgehandelt werden – als Mitglied einer Bande, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raubüberfällen zusammengefunden hatte, verübt. So beging er die Raubüberfälle vom 16. September 2019 in V._____ sowie vom 20. September 2019 in W._____ zusammen mit C._____, diejenigen vom 17. Oktober 2019 in X._____ sowie vom 11. November 2019 in Y._____ zusammen mit A._____ und die beiden weiteren Überfälle zusammen mit A._____ sowie mutmasslich mit F._____. Dass der Beschuldigte innerhalb von bloss zwei Monaten insgesamt sechs Raubüberfälle mit weiteren Tätern begangen hat, zeigt, dass er sich mit diesen mit dem Willen zusammengeschlossen hatte, inskünftig noch weitere gleichartige Delikte zu begehen. Dass dieser Zusammenschluss nur zwei Monate andauerte und damit kurzlebig war, vermag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.3.4) nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Bande gehandelt hat. Es lag eine Organisation im Sinne einer Arbeitsteilung vor, wie auch eine Intensität des Zusammenwirkens, sodass jeweils von einem stabilen Team gesprochen werden kann. So waren A._____, C._____ und mutmasslich F._____ stets für das Betreten der Tatorte sowie die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, teilweise die Anwendung von Gewalt und die Entwendung der Beute zuständig, während der Beschuldigte teilweise ebenfalls den Tatort betrat und dabei die vorgenannten Tathandlungen vornahm, im Vorfeld die Waffe organisierte sowie teilweise die Tat aufgrund seiner Ortskenntnis plante und das Fluchtfahrzeug lenkte. Relevant ist, dass der Beschuldigte stets in massgeblicher Funktion beteiligt war und ihm der Zusammenschluss wie auch die Zielrichtung der Bande, also die Begehung von Raubüberfällen, bewusst war. Dass die Bande zuerst aus ihm und C._____ und später entweder aus ihm und A._____ oder ihm, A._____ und mutmasslich F._____ bestand, spricht nicht gegen das Vorliegen einer bandenmässigen Tatbegehung. So ist für eine Bandenmässigkeit nicht vorausgesetzt, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben (BGE 78 IV 227 E. 2; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 131 zu Art. 139 StGB). Der Beschuldigte hat sich betreffend die Dossiers V._____ 16. September 2019 und – siehe dazu unten – W._____, U._____ 11. Oktober 2019, X._____, V._____ 4. November 2019 und Y._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Insoweit der Beschuldigte dabei vollendete und versuchte gleichartige Delikte - 22 - begangen und dabei bandenmässig gehandelt hat, liegt ein Kollektiv- verbrechen vor, das die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d). Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet, während sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist. 2.3.2. Missbrauch von Schildern 2.3.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier V._____ 16. September 2019 des Missbrauchs von Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 16. September 2019 am benutzten Fluchtfahrzeug ein zuvor in QV._____ entwendetes und nicht näher bekanntes Kontrollschild aus dem Kanton Solothurn, welches nicht auf das Fahrzeug zugelassen gewesen sei, angebracht habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern freizusprechen (Berufungs- erklärung S. 2). Zur Begründung hat er anlässlich der Berufungs- verhandlung ausgeführt, das Fahrzeug nicht mit einem geklauten Kontrollschild ausgestattet zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 28). 2.3.2.2. Es liegen keinerlei verwertbare Beweise vor, gestützt auf welche zweifelsfrei darauf geschlossen werden könnte, dass der Beschuldigte hinsichtlich des am 16. September 2019 benutzten Fluchtfahrzeugs zuvor in QV._____ ein nicht näher bekanntes Kontrollschild aus dem Kanton Solothurn entwendet und dieses am Fluchtfahrzeug montiert hat. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Missbrauchs von Schildern freizusprechen ist. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.3.3. Fahren ohne Kontrollschilder 2.3.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier V._____ 16. September 2019 des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 16. September 2019 am Heck seines Fluchtfahrzeugs Opel Astra das Kontrollschild entfernt habe und anschliessend damit nach V._____ und wieder zurück nach X._____ gefahren sei. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). - 23 - 2.3.3.2. Nachdem der Beschuldigte betreffend den Sachverhaltskomplex des Dossiers V._____ 16. September 2019 geständig ist (Berufungsbegründung S. 2), gilt der angeklagte Sachverhalt als erstellt. Indem er am 16. September 2019 das Fluchtfahrzeug Opel Astra wissentlich und willentlich ohne die zulässigen Kontrollschilder geführt hat, hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Fahrens ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.4. W._____ 20. September 2019 2.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier W._____ u.a. des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 20. September 2019 gegen 04.35 Uhr zusammen mit C._____, jeweils mit Handschuhen ausgestattet und mit Damenstrümpfen und einem medizinischen Mundschutz maskiert, zum Zweck der Begehung eines Raubs den Tankstellenshop._____ an der QX-Strasse […] in W._____ betreten und die Angestellte O9._____ mit einer täuschend echt aussehenden metallischen Feuerzeugpistole, einem Imitat der Pistole CZ 83 Browning, bedroht habe. Der Beschuldigte habe O9._____ die Feuerzeugpistole an deren Schläfe gehalten und sie dazu aufgefordert, den Tresor zu öffnen und ihm Geld auszuhändigen, woraufhin sie einen Tresor geöffnet habe, in dem sich jedoch kein Bargeld befunden habe. Daraufhin habe der Beschuldigte O9._____ erneut die Feuerzeugpistole an den Kopf gehalten und sie aufgefordert, den zweiten Tresor zu öffnen, woraufhin sie beteuert habe, den Code nicht zu kennen. Daraufhin hätten der Beschuldigte und C._____ ohne Deliktsgut die Flucht ergriffen. Der Beschuldigte habe das Fluchtfahrzeug gelenkt und C._____ habe die Tatwaffe währenddessen in X._____ in den Fluss […] geworfen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei betreffend das Dossier W._____ nur des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.4.2. Bandenmässiger Raub Der Beschuldigte bestreitet weder, dass es zum vorgenannten Raubüberfall gekommen ist, noch seine Beteiligung daran. Betreffend die durch den Beschuldigten angefochtene Qualifikation der Bandenmässigkeit kann auf die vorgängig in E. 2.3.1.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Umstand, dass es beim Raubüberfall vom 20. September 2019 in W._____ bei einem Versuch - 24 - geblieben ist, lässt die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht entfallen. Vielmehr umfasst das Kollektivdelikt des bandenmässigen Raubs auch diesen Versuch. Der Beschuldigte hat sich somit des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.4.3. Hausfriedensbruch Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, ohne dies zu begründen (vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung vom 17. August 2023 S. 39 ff.). Da der Beschuldigte betreffend den Sachverhaltskomplex des Dossiers W._____ geständig ist (Berufungsbegründung S. 2), gilt der angeklagte Sachverhalt als erstellt. Er macht für den Fall, dass seine Täterschaft – wie vorliegend – erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in eine Liegenschaft eindringt. Wer mit der Absicht, eine Straftat zu begehen, ein Verkaufsgeschäft oder eine Bank betritt, handelt offensichtlich gegen den Willen des Berechtigten. Erforderlich ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Zum Strafantrag legitimiert ist der Berechtigte, d.h. der Träger des Hausrechts (BGE 87 IV 120 E. 1). Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (UA act. 3040). Indem der Beschuldigte zusammen mit C._____ am 20. September 2019 in W._____ wissentlich und willentlich zum Zweck der Begehung eines Raubs und somit gegen den Willen des Berechtigten in den Tankstellenshop._____ eingedrungen ist, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Er handelte in Mittäterschaft mit C._____, welcher ebenfalls den Tankstellenshop betreten hat, haben die beiden doch bei der Planung und Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier W._____ des (in Mittäterschaft mit C._____ begangenen) Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.4.4. Sachentziehung 2.4.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier W._____ der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gesprochen. Sie hat - 25 - es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 20. September 2019 im Rahmen des durch ihn im Tankstellenshop._____ in W._____ begangenen Raubüberfalls das Mobiltelefon von O9._____ herausverlangt und dieses anschliessend auf der Flucht weggeworfen habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der Sachentziehung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.4.4.2. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden. Kein Bagatellfall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Täter ein Mobiltelefon an einer schwer auffindbaren Stelle wegwirft (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 141 StGB). Es handelt sich um ein Antragsdelikt. 2.4.4.3. Da der Beschuldigte betreffend den Sachverhaltskomplex des Dossiers W._____ geständig ist (Berufungsbegründung S. 2), gilt der angeklagte Sachverhalt als erstellt. O9._____, die Eigentümerin des entzogenen Mobiltelefons, hat am 20. September 2019 gültig Strafantrag gestellt (UA act. 3037). Es liegt jedoch kein erheblicher Nachteil vor. So hat O9._____ eigenen Angaben zufolge beobachtet, wie ihr Mobiltelefon auf der Flucht weggeworfen worden ist. Dieses wurde nicht beschädigt (UA act. 3030; Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 21). Aufgrund dessen, konnte sie ihr Mobiltelefon rasch nach der Entziehung wieder in Betrieb nehmen, weshalb ihr dadurch kein erheblicher Nachteil erwachsen ist. Der Beschuldigte war anlässlich der Einvernahme von O9._____ vom 21. September 2019 zwar nicht anwesend. Nachdem ihm diese Aussagen jedoch zugutekommen, dürfen diese gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO verwertet werden. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Sachentziehung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.4.5. Fahren ohne Kontrollschilder 2.4.5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier W._____ sodann des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 20. September 2019 das Fluchtfahrzeug VW […] - 26 - gelenkt habe, bei welchem er zuvor das hintere Kontrollschild demontiert habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.4.5.2. Nachdem der Beschuldigte betreffend den Sachverhaltskomplex des Dossiers W._____ geständig ist (Berufungsbegründung S. 2), gilt der angeklagte Sachverhalt als erstellt. Indem er am 20. September 2019 das Fluchtfahrzeug VW […] wissentlich und willentlich ohne die zulässigen Kontrollschilder geführt hat, hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Fahrens ohne Kontrollschilder erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.5. U._____ 11. Oktober 2019 2.5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier U._____ 11. Oktober 2019 des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 11. Oktober 2019 gegen 07.10 Uhr zusammen mit A._____ und mutmasslich F._____ maskiert in die Postfiliale an der QY- Strasse […] in U._____ zum Zweck der Begehung eines Raubs eingedrungen ist. Sie hätten die Angestellte O3._____ überwältigt und ihr den Mund mit Klebeband zugeklebt. Anschliessend hätten die drei Täter den eintreffenden Angestellten O10._____ auf dessen Flucht draussen vor dem Personaleingang eingeholt und zu Boden gedrückt und gefesselt. Daraufhin hätten der Beschuldigte sowie A._____ und mutmasslich F._____ O3._____ und O10._____ unter vorgehaltener Schreckschusswaffe bedroht und insbesondere Erstgenannte dazu aufgefordert, ihnen Zugang zum Tresor zu verschaffen, was aber aufgrund von Sicherheitsmechanismen nicht möglich gewesen sei, weshalb sich die drei Täter ohne Deliktsgut vom Tatort entfernt hätten. Der Beschuldigte habe im Rahmen des Raubüberfalls eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe auf sich getragen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei betreffend das Dossier U._____ 11. Oktober 2019 von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubs, des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). - 27 - 2.5.2. Bandenmässiger Raub 2.5.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 11. Oktober 2019 in der Postfiliale in U._____ zu einem Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (UA act. 4686 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 18 ff.). Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten – wie auch diejenige des Mitbeschuldigten A._____ – betreffend das Dossier U._____ 11. Oktober 2019 als erstellt: Zwischen dem 10. Oktober 2019 und den frühen Morgenstunden des 11. Oktober 2019 und somit nur wenige Stunden vor der Tat kam es zu mehreren Telefonaten und SMS-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten A._____ (UA act. 1099). Das Obergericht ist – unter Würdigung der gesamten Umstände – davon überzeugt, dass diese Kontaktaufnahmen den letzten Vorbereitungen des Raubüberfalls dienten. Auch nach der Tat erfolgte am Tattag selbst um 07.44 Uhr und somit lediglich eine halbe Stunde nach der Tatbegehung ein Telefonanruf und um 08.14 Uhr eine SMS-Nachricht von der Rufnummer des Beschuldigten an diejenige von A._____ (UA act. 1100). Damit im Einklang stehen weiter die eruierten Antennenstandorte von A._____ sowie des Beschuldigten. Der Antennenstandort des Mobiltelefons des Beschuldigten befand sich am Vortag der Tat grösstenteils in X._____, seinem damaligen Wohnort. Während eines Anrufs des Beschuldigten an A._____ am 10. Oktober 2019 waren beide Rufnummern beim Antennenstandort QV._____ eingeloggt. Während sich A._____ danach nach wie vor in QV._____ befand, bewegte sich der Beschuldigte ab 19.19 Uhr in Richtung Süden bis nach Italien, befand sich um 22.29 Uhr in Castel San Pietro im Tessin und bewegte sich dann auf der Autobahn A2 wieder zurück in Richtung Norden. Da der Überfall in U._____ von drei Tätern begangen worden ist, ist unter Berücksichtigung der Aussage des Beschuldigten, wonach er und C._____ am 10. Oktober 2019 F._____ am Bahnhof in Mailand abgeholt hätten (UA act. 4687), davon auszugehen, dass er diese Fahrt gemacht hat, um den dritten Täter, mutmasslich F._____, abzuholen (UA act. 5629). Um 04.24 Uhr des Tattages befanden sich beide Rufnummern am Antennenstandort an der RS-Strasse […] in QV._____. Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte und A._____ vor der Tat, mitten in der Nacht, zusammen waren. Nichts anderes geht aus den vorhergehenden SMS-Kontakten zwischen ihnen beiden hervor. So hat der Beschuldigte A._____ am Vortag der Tat geschrieben, er werde gegen 03.00 Uhr kommen, A._____ solle sich keine Sorgen machen (UA act. 1116). Unmittelbar vor der Tat, also von 06.21 Uhr bis 06.44 Uhr verzeichnete die Rufnummer des Beschuldigten die Antennenstandorte im Raum U._____. Somit befand er sich vor der - 28 - Tat in unmittelbarer Nähe des Tatorts. Sehr auffällig erscheint weiter, dass während der Tatzeit weder auf der Nummer des Beschuldigten noch auf derjenigen des Mitbeschuldigten A._____ Antennenstandorte verzeichnet wurden. Dies lässt stark vermuten, dass die beiden ihre Mobiltelefone während der Zeit der Tatbegehung bewusst ausgeschaltet haben. Dies wird denn auch durch die SMS-Nachricht von A._____ an den Beschuldigten am Vortag der Tat bekräftigt, in welcher A._____ geschrieben hat, dass er den Beschuldigten per Telefon nicht werde erreichen können (UA act. 1116). Dass der Beschuldigte in Kenntnis der Möglichkeit einer Ortung handelte und deshalb bei Tatbegehungen jeweils bewusst sein Mobiltelefon ausschaltete, wird denn auch durch die verwertbare Aussage von C._____ belegt. So hat dieser bestätigt, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle sein Mobiltelefon zuhause lassen, um eine Ortung zu vermeiden (UA act. 4524). Der Beschuldigte hat sodann eine weitere Vorsichtsmassnahme ergriffen: So hat er seine eigene Mobiltelefonnummer mit derjenigen seiner Schwester, G._____, abgetauscht. Dies höchstwahrscheinlich, um behördliche Überwachungsmassnahmen ins Leere laufen zu lassen (UA act. 5612). Dies zeigt das vorsichtige Vorgehen des Beschuldigten mit seiner Mobilfunkkommunikation. Da anlässlich der bei A._____ durchgeführten Hausdurchsuchung zwei Handfunkgeräte gefunden wurden, erscheint es denn auch durchaus möglich, dass er und der Beschuldigte jeweils damit kommuniziert haben, als ihre Mobiltelefone während der Tatbegehung ausgeschaltet waren (UA act. 5613). Um 07.22 Uhr und somit ungefähr zwölf Minuten nach der Tatbegehung, befand sich der Antennenstandort der Rufnummer des Beschuldigten wieder in X._____ (UA act. 1099 f.). Dabei hatte er nach der Tatbegehung hinreichend Zeit, um wieder nach Hause zu fahren, da die Strecke von viereinhalb Kilometern mit einem Personenwagen in ungefähr sieben Minuten zurückgelegt werden kann (vgl. Google Maps, Routenplaner). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsantwort S. 6) sind die sich in den Akten befindlichen Daten zu den Antennenstandorten und die diesbezüglich erstellten Berichte klar und überprüfbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Weiter geht aus den Google-Suchverläufen des Beschuldigten hervor, dass dieser zwischen dem 29. September 2019 und dem 1. Oktober 2019 mehrfach die Öffnungszeiten der Post in U._____ recherchiert hat (UA act. 3272). Dieser Suchverlauf lässt es unter den vorliegenden Umständen als naheliegend erscheinen, dass er die Öffnungszeiten zum Zweck der Begehung des Raubs gegoogelt hat. Der Beschuldigte vermag nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, wenn er geltend macht, dass eine mehrfache Suche vorliegen könnte, weil die Internetseite jeweils automatisch aktualisiert worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 41). Selbst wenn dies zutreffen sollte, ändert dies nichts daran, dass er zumindest einmal nach den Öffnungszeiten gesucht - 29 - hat und dies lediglich wenige Tage vor dem Raubüberfall. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht in U._____ wohnhaft, weswegen kein Grund ersichtlich ist, weshalb er danach hätte suchen sollen, wenn nicht für die Begehung des Raubüberfalls, verfügte der damalige Wohnort des Beschuldigten, X._____, doch ebenfalls über eine Postfiliale. Schliesslich enthält das am Tatort auf der Oberfläche eines Kabelbinders festgestellte DNA-Mischprofil nebst dem DNA-Profil des Opfers O3._____ auch dasjenige des Mitbeschuldigten A._____ (UA act. 3181 ff.; vgl. UA act. 3219). Weiter konnte ab der nicht klebenden Seite des Klebebands, welches ebenfalls am Tatort gefunden wurde, ein komplexes Mischprofil festgestellt werden (UA act. 3187; 3180). Dieses Klebeband war beim Eintreffen der Polizei am Tatort noch um den Hals von O3._____ gewickelt und war zuvor dazu benutzt worden, um ihr den Mund zuzukleben (vgl. UA act. 3222; 3324, Spurnummer 095246). Nachdem die am Tatort aufgefundenen Kabelbinder dazu verwendet worden sind, die Opfer O3._____ und O10._____ zu fesseln (UA act. 3208), kann ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spur von A._____ auf eine andere Weise als durch sein eigenhändiges Handeln am Tatort auf den Kabelbinder gelangt ist. Dasselbe gilt betreffend die DNA-Spur von A._____ auf dem Klebeband, wurde die Spur doch genau auf demjenigen Stück des Klebebands gefunden, welches dazu verwendet worden ist, O3._____ den Mund zuzukleben. Aufgrund dieser beiden DNA-Spuren von A._____ ist für das Obergericht erstellt, dass sich dieser während der Tatbegehung am 11. Oktober 2019 am Tatort aufgehalten hat. Dass am Tatort keine DNA-Spur des Beschuldigten gefunden wurde, lässt lediglich darauf schliessen, dass nicht er die Opfer gefesselt hat, nicht aber – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 5 f.) –, dass er überhaupt nicht am Tatort anwesend war. Das Opfer O10._____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung, nachdem er zuerst zu Protokoll gegeben hatte, während des Überfalls den Namen «B._____» gehört zu haben, auf entsprechende Nachfrage hin angeben, sich nicht mehr sicher zu sein, ob er während des Überfalls den Namen «B._____» oder «[…]» gehört habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 8 f.). Dieser Unterschied ist aber auch nicht entscheidend, unterscheiden sich die Namen «B._____» und «[…]» in ihrer Aussprache – nach dem identischen einleitenden «[…]» – doch nur gerade hinsichtlich dem darauffolgenden «[…]» bzw. «[…]» vor dem wiederum identischen «[…]l» am Ende. Mithin können «B._____» und «[…]» phonetisch sehr ähnlich klingen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der von O10._____ anlässlich des Raubüberfalls aufgeschnappte Name besonders klar und deutlich ausgesprochen worden ist. Auffallend ist jedenfalls, dass O10._____ einen Namen gehört hat, der mit jenem des Beschuldigten phonetisch zumindest sehr ähnlich ist und dieser Name zu keinem der anderen infrage kommenden Täter passt. Mithin - 30 - stellt die Wahrnehmung von O10._____ ein weiteres starkes Indiz, das die Täterschaft des Beschuldigten bekräftigt, dar. Am vorliegenden Beweisergebnis vermögen die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ nichts zu ändern. A._____ hat betreffend sämtliche ihm vorgeworfenen Raubüberfälle von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht (UA act. 4822 ff.; GA act. 6132 f.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 32). Der Beschuldigte hat zum vorliegenden Vorwurf angegeben, keinen Raubüberfall begangen zu haben (UA act. 4707; GA act. 6130 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 21). Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die vorgängigen Ausführungen erstellt ist und H._____ lediglich das O10._____ betreffende Tatgeschehen ausserhalb der Postfiliale aus einiger Distanz beobachtet hat und nur hierzu Aussagen tätigen könnte, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei zusätzlich H._____ zu befragen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 34), abzuweisen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist das massgebliche Tatgeschehen bereits gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 getätigten Aussagen von O10._____ rechtsgenüglich erstellt. Es bestehen diesbezüglich keine Unsicherheiten mehr. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Täterschaft des Beschuldigten, wie auch des Mitbeschuldigten A._____, für das Obergericht erstellt. 2.5.2.2. Der Beschuldigte hat am 11. Oktober 2019 mit dem Willen, einen Raub zu begehen, zusammen mit A._____ und mutmasslich F._____ die Postangestellten O3._____ und O10._____ in die Postfiliale in U._____ hineingedrängt, sie überwältigt, zu Boden gedrückt und mit Klebeband resp. Kabelbindern gefesselt und diese unter vorgehaltener Schreckschusswaffe bedroht, gegen diese Gewalt angewendet und diesen eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben angedroht. Nachdem der Aufschluss des Tresorraumes nicht möglich war, liessen die Täter die gefesselten Angestellten zurück und entfernten sich ohne Deliktsgut vom Tatort, weshalb es hinsichtlich des Raubs bei einem Versuch geblieben ist. Betreffend die durch den Beschuldigten angefochtene Qualifikation der Bandenmässigkeit kann auf die vorgängig in E. 2.3.1.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Umstand, dass es beim Raubüberfall vom am 11. Oktober 2019 in U._____ bei einem Versuch - 31 - geblieben ist, lässt die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht entfallen. Vielmehr umfasst das Kollektivdelikt des bandenmässigen Raubs auch diesen Versuch. Der Beschuldigte hat sich somit des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.5.3. Hausfriedensbruch Der Beschuldigte begründet den durch ihn beantragten Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs lediglich sinngemäss damit, dass seine Täterschaft am Raubüberfall nicht erstellt sei (vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung vom 17. August 2023 S. 39 ff.). Er macht für den Fall, dass seine Täterschaft – wie vorliegend – erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (UA act. 3174). Indem der Beschuldigte am 11. Oktober 2019 zusammen mit dem Mitbeschuldigten A._____ und mutmasslich F._____ in U._____ wissentlich und willentlich zum Zweck der Begehung eines Raubs und somit gegen den Willen des Berechtigten in die Postfiliale eingedrungen ist, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Er handelte in Mittäterschaft mit A._____ und mutmasslich F._____, welche ebenfalls die Postfiliale betreten haben, haben sie doch bei der Planung und Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.5.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie bereits dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 11. Oktober 2019, wie auch das Mitführen der Schreckschusswaffe an den Tatort, als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er im Wissen darum, dass er als Kosovare keine Waffen tragen durfte und auch über keine Bewilligung verfügte, am 11. Oktober 2019 im Rahmen des Raubüberfalls willentlich eine Schreckschusswaffe, die aufgrund ihres Aussehens zweifellos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 3429) und somit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG als Waffe gilt, mitgeführt hat, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG betreffend das Dossier U._____ 11. Oktober 2019 erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 32 - 2.6. X._____ 17. Oktober 2019 2.6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier X._____ von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubs sowie der Wider- handlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei betreffend das Dossier X._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen (Berufungs- erklärung S. 2). 2.6.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich betreffend das Dossier X._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht zu haben, indem er am 17. Oktober 2019 zusammen mit A._____ die Bank1._____ an der QQ-Strasse […] in X._____ unter Verwendung einer Schreckschusswaffe ausgeraubt habe. A._____ habe gemäss dem gemeinsamen Tatplan mit dem Beschuldigten alleine die Bankfiliale mit einer Wollmütze, einer Sonnenbrille sowie einem Schal maskiert betreten und habe die ihm als albanischer Staatsangehöriger vom Beschuldigten verbotenerweise überlassene Schreckschusswaffe mit sich geführt. A._____ sei hinter den Schalter an die Bankmitarbeiterin O13._____ herangetreten, habe die Schreckschuss- waffe aus seiner Jackentasche hervorgezogen und diese aus ca. einem Meter auf Kopfhöhe von O13._____ gerichtet, wobei er seinen Finger am Abzug gehabt habe. Er habe gesagt: «Überfall, kein Scheiss machen!» und «Geld!». Zeitgleich habe er eine andere Bankmitarbeiterin O11._____ in Schach gehalten, indem er ihr befohlen habe, sitzen zu bleiben. Er habe O13._____ aufgefordert, ihm Geld auszuhändigen. Diese habe A._____ eine Box mit Fr. 10'000.00 übergeben, woraufhin er mehr verlangt habe und sie ihm erneut eine Box mit Fr. 10'000.00 übergeben habe. A._____ habe die Fr. 20'000.00 in einer mitgebrachten Stofftasche verstaut und mehr Geld verlangt. Weil nur noch Hartgeld zur Verfügung gestanden habe, habe er von den beiden Frauen abgelassen und sei via Personaleingang mit den erbeuteten Fr. 20'000.00 geflüchtet. 2.6.3. Bandenmässiger Raub 2.6.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 17. Oktober 2019 in der Bank1._____ in X._____ zu einem Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (UA act. 4686 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 18 ff.). - 33 - Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten erachtet das Obergericht dessen Täterschaft – wie auch diejenige des Mitbeschuldigten A._____ – aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe als erstellt: Der Antennenstandort der Rufnummer des Beschuldigten befand sich am Tattag von 00.04 Uhr bis 11.28 Uhr grösstenteils im Raum X._____. Kurz vor der Tat befand sich sein Antennenstandort in X._____ und somit zwar in unmittelbarer Nähe des Tatorts, jedoch auch in der Nähe seines Wohnorts, weshalb dies mit Zurückhaltung zu würdigen ist und für sich alleine die Täterschaft noch nicht nachzuweisen vermag. Höchst verdächtig erscheint allerdings, dass während der Tatzeit wiederum keine Antennenstandorte der Rufnummern des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ verzeichnet wurden, wofür es keinen Grund gegeben hat, wenn sich der Beschuldigte zuhause aufgehalten hätte. Diese Parallele zum Raubüberfall vom 11. Oktober 2019 in U._____, wie auch die Tatsache, dass in beiden Fällen eine Schreckschusswaffe eingesetzt worden ist, zeigt die gleiche Vorgehensweise der Täter auf, was nahelegt, dass es sich um dieselben Täter gehandelt hat. Nach der Tat entfernte sich der Antennenstandort der Rufnummer des Beschuldigten um 12.16 Uhr von X._____ weg über V._____ und Spreitenbach bis nach Feuerthalen. Weiter für eine Täterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ sprechen die zwischen ihnen nach der Tat stattgefundenen Telefonate am Tattag selbst, wie auch die Tatsache, dass sie beide am 17. Oktober 2019 gegen 15.06 Uhr die Antennenstandorte in […] aufwiesen (UA act. 1101 ff.). Dies lässt stark vermuten, dass sie Kontakt zwecks Nachbesprechung des Überfalls sowie Aufteilung der Beute hatten. Ebenfalls für eine Täterschaft spricht die SMS-Nachricht vom 23. Oktober 2019, mit welcher A._____ den Beschuldigten sechs Tage nach dem Raubüberfall gefragt hat, ob dieser sich habe erholen können. Daraufhin hat der Beschuldigte per SMS- Nachricht geantwortet: «Und du?» (UA act. 1116). Im Übrigen ist weiter zu berücksichtigen, dass der Raub vom 17. Oktober 2019 lediglich sechs Tage nach demjenigen in U._____ verübt worden ist und dass die beiden Ortschaften sehr nahe beieinander liegen, trennen diese doch lediglich vier Kilometer (vgl. Google Maps, Routenplaner). Auch dies legt nahe, dass es sich bei den Tätern des Raubs in U._____ um dieselben Täter handelt, wie beim Raub in X._____. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in X._____ und sogar im selben Gebäude, in welchem sich die Bank1._____ – welche überfallen worden ist – befindet, wohnhaft war (vgl. UA act. 4703; 5636). Aufgrund dessen, dass sich der Täter offensichtlich in Kenntnis der Positionen der in der Umgebung vorhandenen Überwachungskameras bewegte und gezielt durch den Personaleingang – welcher ins Treppenhaus des Mehrfamilienhauses des Beschuldigten führt – flüchtete, ist davon auszugehen, dass die Täter die örtlichen Gegebenheiten bestens kannten. Nachdem die örtlichen Gegebenheiten der Bank1._____ - 34 - hinreichend aus den Akten hervorgehen und diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 41), abzuweisen. Weiter für die Täterschaft des Mitbeschuldigten A._____ spricht der morphologische Bildvergleich des Forensischen Instituts Zürich vom 12. Mai 2020. Für diese Untersuchung sind morphologische Merkmale der unbekannten Täterschaft mit denjenigen von A._____ visuell sowie über Proportionsuntersuchungen verglichen und mittels einer ganzheitlichen Beurteilung auf Formengleichheit geprüft worden. Aus dem Untersuchungsbericht geht hervor, dass der Vergleich der Einzelauf- nahmen der Überwachungskamera der Bank1._____ vom Tattag, auf welcher die Täterschaft ersichtlich ist, und die am 27. April 2020 durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft erstellten Aufnahmen von A._____ «eher für dessen Identität spreche». Bei dieser Identitätstendenz handelt es sich um die höchstmögliche Stufe auf der Skala (UA act. 3416 ff.). Auch wenn dieser Untersuchungsbericht, nachdem es sich lediglich um einen Bericht, nicht jedoch um ein Gutachten handelt, mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist, liefert dies zumindest ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft von A._____. Die Ähnlichkeit des Mitbeschuldigten A._____ mit der Täterschaft des vorliegenden Raubs springt denn auch bei einem Vergleich sämtlicher Bilder, gerade unter Berücksichtigung der auffälligen Nase, des Bartwuchses sowie der sich in einem schlechten Zustand befindlichen Zähne, ins Auge (vgl. UA act. 3287 und 3418 ff.). Hiervon konnte sich das Obergericht an der Berufungsverhandlung aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugen. Hinzukommt, dass auch die Täterbeschreibung des Opfers O11._____ auf A._____ zutrifft, hat sie den Täter doch als eher gross beschrieben und ausgeführt, dass dieser nicht gut Deutsch geredet habe (Protokoll Berufungsverhandlung 22. September 2023 S. 27). Sodann hat C._____ anlässlich seiner unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ durchgeführten Einvernahme vom 6. November 2020 ausgesagt, dass er den Mann auf den Videoaufnahmen des Raubs vom 17. Oktober 2019 in X._____ erkenne. Es handle sich um A._____. Er führte aus, dass der Mitbeschuldigte A._____ diesen Raub begangen habe (UA act. 4610; 4614). Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Aussagen von C._____ nicht glaubhaft seien, weil er durch die Belastungen des Beschuldigten und von A._____ sich selbst und seinen Bruder habe schützen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 41), kann nicht gefolgt werden. Wäre dies tatsächlich der Fall, so hätte er die durch ihn begangenen Raubüberfälle in V._____ vom 16. September 2019 sowie in W._____ kaum eingestanden, sondern versucht, auch diese dem Beschuldigten und A._____ in die Schuhe zu - 35 - schieben. Wäre es C._____ tatsächlich darum gegangen, sich selber zu schützen, so hätte er sich nicht selbst belastet, drohte ihm doch aufgrund des eingestandenen bandenmässigen Raubs nebst einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ebenfalls eine Landesverweisung. Mithin hat C._____ sich selbst – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 42) – stark belastet. Betreffend den Bruder von C._____, CC._____, kann festgehalten werden, dass gegen diesen lediglich betreffend den Raubüberfall vom 20. September 2019 in W._____ aufgrund des verwendeten Tatfahrzeugs ermittelt wurde, wobei das Untersuchungsverfahren am 25. Mai 2021 mit einer Verfahrenseinstellung endete (UA act. 5829; 4440). Weitere Tatbegehungen wurden CC._____ nicht vorgeworfen, insbesondere nicht der Raubüberfall in X._____, betreffend welchen C._____ angegeben hat, dass dieser durch A._____ begangen worden sei. Auch dem weiteren Argument des Beschuldigten, wonach C._____ ihn fälschlicherweise belaste, weil Letztgenannter mittlerweile mit derjenigen Frau zusammen sei, mit welcher er, der Beschuldigte, vor seinem Gefängnisaufenthalt ein sexuelles Verhältnis gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 41 f.), kann – selbst wenn dies zutreffen sollte – nicht gefolgt werden. So wäre eine rachebedingte falsche Anschuldigung viel eher im umgekehrten Fall zu erwarten, in welchem der Beschuldigte C._____ dessen Maitresse ausgespannt hätte. Hinzukommt, dass die im vom Beschuldigten gefahrenen Personenwagen sichergestellte Schreckschusspistole, welche dem Beschuldigten zufolge ihm gehört (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 23), in Bezug auf Waffenart (Selbstladepistole mit Spannabzug), Grösse, Kontur und Form eine grosse Ähnlichkeit mit derjenigen Pistole aufweist, welche anlässlich der Tatbegehung in X._____ verwendet worden ist (UA act. 3429; 1172; 3711 ff.). Unter Berücksichtigung der gesamten vorgenannten Umstände ist für das Obergericht nicht bloss die Täterschaft von A._____ erstellt, sondern – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 8.5) – ebenfalls diejenige des Beschuldigten. Dass lediglich A._____, nicht jedoch der Beschuldigte, die Bank1._____ betreten hat, vermag daran nichts zu ändern. So ist die Beteiligung des Beschuldigten aufgrund der Antennenstandorte, der fehlenden Verbindung während der Tatzeit, der mit A._____ stattgefundenen Kommunikation, der zeitlichen und örtlichen Nähe sowie gewisser Parallelen im Sinne eines ähnlichen «Modus Operandi» zum Überfall in U._____ und der detaillierten Kenntnis des Tatorts der Täter und der Tatsache, dass der Beschuldigte im selben Gebäude wohnt (vgl. hierzu vorgehend), für das Obergericht erstellt. - 36 - 2.6.3.2. A._____ hat am 17. Oktober 2019 als Mitglied der zusammen mit dem Beschuldigten gegründeten Bande i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB und gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan die Bank1._____ in X._____ mit dem Willen, dort einen Raub zu begehen, betreten und die Bankmitarbeiterinnen O13._____ und O11._____ mit der mitgeführten Schreckschusswaffe eine Gefahr für Leib und Leben angedroht und so Fr. 20'000.00 erbeutet. Betreffend das Vorliegen der Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB kann auf die vorgängig in E. 2.3.1.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier X._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.6.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie bereits vorgängig dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 17. Oktober 2019 in X._____, wie auch das Verbringen der Schreckschusswaffe Bruni P4 an den Tatort durch A._____, als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er die Schreckschusswaffe Bruni P4, bei welcher es sich seinen eigenen Angaben zufolge um seine eigene Waffe handelt (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 23), und die aufgrund ihres Aussehens zweifellos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 3429) und somit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG als Waffe gilt, für die Verübung des Raubüberfalls vom 17. Oktober 2019 wissentlich und willentlich A._____, bei welchem es sich um einen albanischen Staatsangehörigen handelt, weshalb diesem Waffen gemäss Art. 12 Abs.1 lit. j WV nicht übertragen werden dürfen, überlassen und dadurch unrechtmässig übertragen hat, hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.7. V._____ 4. November 2019 2.7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier V._____ 4. November 2019 von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei betreffend das Dossier V._____ 4. November 2019 des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB sowie der Widerhandlung gegen das - 37 - Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.7.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich betreffend das Dossier V._____ 4. November 2019 des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht zu haben, indem er am 4. November 2019 gegen 20.42 Uhr zusammen mit A._____ und einer weiteren männlichen Person, mutmasslich F._____, unter Verwendung der Schreckschusswaffe Bruni P4 die T-Tankstelle._____ an der QS- Strasse […] in V._____ ausgeraubt habe. A._____ und mutmasslich F._____ hätten mit schwarzen Strümpfen maskiert den Shop betreten, wobei A._____ Handschuhe sowie die ihm als albanischen Staatsangehörigen vom Beschuldigten verbotenerweise überlassene Schreckschusswaffe Bruni P4 getragen habe. A._____ habe nach dem Betreten des Shops «Überfall!» gerufen und habe die beiden anwesenden Angestellten O4._____ und O12._____ unter vorgehaltener Waffe in Schach gehalten bzw. diese in Richtung Büro und Kassenbereich zurückgedrängt. O12._____ habe versucht, sich via das Lager nach hinten zu entfernen, wobei A._____ ihr gefolgt sei und sie am linken Oberarm zurückgehalten, ihr mit der Waffe auf die linke Schulter geschlagen und ihr zu verstehen gegeben habe, dass sie vorne bleiben müsse. Dasselbe habe er O4._____ zu verstehen gegeben. Mutmasslich F._____ habe sich zum Kassenbereich begeben, habe neben der Kasse liegendes Bargeld und Zigarettenpackungen an sich genommen und diese in einem mitgebrachten Abfallsack verstaut. O12._____ sei aufgefordert worden, die Kasse zu öffnen, woraufhin diese und mutmasslich F._____ das Geld aus der Kasse in den Sack gepackt hätten. A._____ habe O4._____ am Arm gepackt und diese in Richtung Haupteingang geführt. Danach hätten A._____ und mutmasslich F._____ den Shop verlassen und seien zum Fluchtfahrzeug gerannt, wo der Beschuldigte als Fluchtwagenfahrer gewartet habe, woraufhin sie alle mit dem Fahrzeug geflüchtet seien. Insgesamt seien Bargeld in Höhe von Fr. 6'405.15 und Zigaretten im Wert von Fr. 280.80 erbeutet worden. 2.7.3. Bandenmässiger Raub 2.7.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 4. November 2019 im Shop der T._____ Tankstelle in V._____ zu einem Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (UA act. 4686 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 18 ff.). Auch betreffend das Dossier V._____ 4. November 2019 erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten – wie auch diejenige des - 38 - Mitbeschuldigten A._____ – aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe als erstellt: Betreffend den am 4. November 2019 im Tankstellenshop in V._____ zwischen 20.42 Uhr und 20.43 Uhr verübten Raub kann festgehalten werden, dass die Antennenstandorte klar für eine Täterschaft des Beschuldigten und von A._____ sprechen: Die Rufnummer des Mitbeschuldigten A._____ verzeichnete am Mittag des Tattages zuerst Antennenstandorte in RU._____ und anschliessend in X._____, also dem damaligen Wohnort des Beschuldigten. Zu diesem Zeitpunkt kam es zu zwei kurzen Telefonaten von der Rufnummer des Beschuldigten an diejenige von A._____. Anschliessend wurden auf der Rufnummer von A._____ erst wieder gegen 22.30 Uhr Antennenstandorte in SQ._____ verzeichnet, als eine SMS von der Rufnummer des Beschuldigten an diejenige von A._____ versendet wurde und ein Telefonanruf zwischen ihnen beiden stattfand. Die Rufnummer des Beschuldigten verzeichnete am Tattag zwischen Mitternacht und 04.20 Uhr Antennenstandorte im Raum SQ._____, also am (damaligen) Wohnort von A._____. Danach bewegten sich diese entlang der Autobahn A1 in den Raum X._____ und blieben bis 13.06 Uhr dort. Dies zeigt, dass der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden bei A._____ und Letztgenannter anschliessend gegen die Mittagszeit beim Beschuldigten war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ zum Zweck der Begehung des Raubs bei diesem zuhause abgeholt hat. Um 17.26 Uhr bewegten sich die Antennenstandorte der Rufnummer des Beschuldigten in den Raum V._____ und blieben mehrheitlich dort bis um 20.37 Uhr. Nur fünf Minuten vor der Tat wurde der Antennenstandort in V._____, […] registriert. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte unmittelbar vor der Tat in unmittelbarer Tatortnähe befand, was als sehr starkes Indiz für seine Täterschaft zu werten ist. Um 20.59 Uhr und somit 16 Minuten nach der Tatbegehung wurde ein Antennenstandort auf der Autobahnraststätte in Würenlos registriert. Für die Strecke vom Tatort bis zur Raststätte von 29 Kilometern ist spät abends grundsätzlich mit einer Streckenzeit von ca. 18 Minuten zu rechnen (vgl. Google Maps, Routenplaner). Es ist ohne Weiteres vorstellbar, dass die Täter die vorgenannte Strecke nach der Tatbegehung und somit auf der Flucht und unter Zeitdruck innerhalb von 16 Minuten hätten zurücklegen können. Anschliessend verschoben sich diese via Neuenhof ab 21.45 Uhr nach SQ._____ und blieben bis am nächsten Tag dort (UA act. 1073 ff.). Dies lässt vermuten, dass der Beschuldigte A._____ nach der Tatbegehung wieder nachhause gefahren hat. Der Beschuldigte beantragt, es seien die RTI-Daten in den Dossiers V._____ 4. November 2019 und Y._____ aus den Akten zu entfernen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 2). Entgegen dem Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August - 39 - 2023 S. 34) sind sämtliche in den Akten vorhandenen RTI-Daten verwertbar. So wurde im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 28. Januar 2020 festgehalten, dass die angeordnete rückwirkende Überwachung wegen Raubs rückwirkend für die Zeit vom 24. Juli 2020 (recte: 2019, offensichtliches Versehen) bis zum 13. Januar 2020 genehmigt werde (UA act. 1933). Folglich umfasst die Genehmigung im Urteilsdispositiv nicht bloss die beiden Raubüberfälle vom 11. Oktober 2019 in U._____ und vom 17. Oktober 2019 in X._____, sondern sämtliche im genannten Zeitraum begangenen Raubüberfälle. Somit würde ein Zufallsfund lediglich dann vorliegen, wenn andere Straftaten, bei welchen es sich nicht um Raubüberfälle handelt, entdeckt worden wären. Vorliegend relevant und hervorzuheben ist, dass das Urteilsdispositiv nicht auf die beiden vorgenannten Raubüberfälle beschränkt, sondern offen formuliert wurde. Dass die Raubüberfälle nunmehr als bandenmässiger Raub qualifiziert werden, ändert daran nichts. Bei einer bloss abweichenden rechtlichen Würdigung betreffend die Qualifikation liegt kein genehmigungspflichtiger Zufallsfund vor. Der Beweisantrag des Beschuldigten, die obengenannten RTI-Daten seien aus den Akten zu entfernen, ist somit abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen sind die Beweisanträge des Beschuldigten, es sei ein Gutachten zum Beweiswert der RTI-Daten zu erstellen sowie ein Sachverständiger dazu zu befragen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 3; 35). Die RTI-Daten sind – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 35) – vollständig und nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen. Dasselbe gilt für die durch den Beschuldigten beantragte Einsichtnahme in die Mobiltelefondaten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 3; 35). Sämtliche fallrelevanten Daten haben Eingang in die Akten gefunden, wie die Staatsanwaltschaft denn auch an der Berufungsverhandlung bestätigt hat (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 36). Aufgrund dessen ist der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einsichtnahme in die Mobiltelefondaten abzuweisen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_461/2024 vom 27. August 2024 E. 1.3 und 1.4.1). Ins Auge fällt weiter, dass die Täter grösstenteils nach demselben «Modus Operandi», wie in U._____ und X._____ vorgegangen sind. So haben beide Rufnummern während der Tatzeit keine Antennenstandorte verzeichnet und es hat am Tattag ein telefonischer Kontakt zwischen ihnen beiden stattgefunden. Sodann wurde erneut eine Schreckschusswaffe eingesetzt. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass aus der Videoaufnahme, welche während der Tatbegehung im Tankstellenshop aufgenommen wurde, hervorgeht, dass die von der Täterschaft verwendete Waffe in Bezug auf Waffenart, Grösse und Farbe derjenigen Waffe ähnelt, welche im Fahrzeug des Beschuldigten gefunden werden konnte (UA act. 3538.1; 3711 ff.; 1172). - 40 - Hinzukommt, dass es sich beim überfallenen Shop um denjenigen Tankstellenshop handelt, welchen der Beschuldigte zusammen mit C._____ bereits am 16. September 2019 versucht hatte auszurauben, was sowohl von C._____ als auch vom Beschuldigten eingestanden worden und somit unbestritten und erstellt ist (vgl. Berufungsbegründung S. 2). Es erscheint wahrscheinlich, dass der Beschuldigte, nachdem der Raubversuch vom 16. September 2019 gescheitert ist, am 4. November 2019 erneut den Shop der T._____ Tankstelle ausrauben wollte, hatte er diesbezüglich doch bereits sämtliche Vorbereitungshandlungen, beispielsweise das Auskundschaften, vorgenommen (vgl. GA act. 6119). So hatte er nach der neuen Zusammensetzung der Bande (neu zusammen mit A._____ anstatt mit C._____), bereits in X._____ einen erfolgreichen Raub mit A._____ durchgeführt, weshalb es ihm wohl durchaus möglich erschien, diesmal erfolgreich einen Raub im Shop in V._____ durchzuführen. In Würdigung der gesamten Umstände erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten – wie auch des Mitbeschuldigten A._____ – als erstellt. 2.7.3.2. A._____ und mutmasslich F._____ haben als Mitglieder der zusammen mit dem Beschuldigten als Bande i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB und gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan am 4. November 2019 im Shop der T._____ Tankstelle in V._____ mit dem Willen, dort einen Raub zu begehen, die beiden Shopangestellten O4._____ und O12._____ unter vorgehaltener Schreckschusswaffe in Schach gehalten und diesen dadurch eine Gefahr für Leib und Leben angedroht, diese in Richtung Kassenbereich zurückgedrängt sowie O12._____ am linken Oberarm festgehalten und ihr mit der Waffe auf die linke Schulter geschlagen und damit gegen diese Gewalt angewendet und so Bargeld im Wert von Fr. 6'405.15 sowie Zigaretten im Wert von Fr. 280.80 erbeutet. Betreffend das Vorliegen der Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB kann auf die vorgängig in E. 2.3.1.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.7.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie bereits vorgängig dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 4. November 2019 in V._____, wie auch das Verbringen der Schreckschusswaffe Bruni P4 an den Tatort durch A._____ und mutmasslich F._____, als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. - 41 - Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er die Schreckschusswaffe Bruni P4, bei welcher es sich seinen eigenen Angaben zufolge um seine eigene Waffe handelt (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 23), und die aufgrund ihres Aussehens zweifellos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 3429) und somit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG als Waffe gilt, für die Verübung des Raubüberfalls vom 4. November 2019 wissentlich und willentlich A._____, bei welchem es sich um einen albanischen Staatsangehörigen handelt, weshalb diesem Waffen gemäss Art. 12 Abs.1 lit. j WV nicht übertragen werden dürfen, überlassen und dadurch unrechtmässig übertragen hat, hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG betreffend das Dossier V._____ 4. November 2019 erfüllt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.8. Y._____ 11. November 2019 2.8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier Y._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 11. November 2019 gegen 03.56 Uhr zusammen mit A._____ unter Mitnahme der Schreckschusswaffe Bruni P4 und eines Vorschlaghammers den Tankstellenshop._____ an der QX-Strasse […] in Y._____ ausgeraubt habe, indem er und A._____ mit schwarzen Strümpfen maskiert zum Zweck der Begehung des Raubüberfalls den Shop betreten und gegen die Angestellte O5._____ Gewalt angewendet hätten, indem sie diese an den Haaren gepackt und sie zu Boden gedrückt hätten, um sie zur Öffnung der Kasse und des Tresors zu bringen. Erst nach dem Erscheinen der weiteren Angestellten O6._____ und nachdem O5._____ lautstark auf sich aufmerksam gemacht habe, hätten sich der Beschuldigte und A._____ zum Fluchtfahrzeug begeben, um mit dem erbeuteten Bargeld von Fr. 4'851.00 zu flüchten. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei betreffend das Dossier Y._____ von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubs, des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.8.2. Bandenmässiger Raub 2.8.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 11. November 2019 im Tankstellenshop._____ in Y._____ zu einem - 42 - Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (UA act. 4686 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 18 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, erachtet das Obergericht seine Täterschaft – wie auch diejenige des Mitbeschuldigten A._____ – betreffend den am 11. November 2019 um 03.56 Uhr im Tankstellenshop._____ in Y._____ verübten Raubüberfall aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe als erstellt: Für eine Täterschaft des Beschuldigten und von A._____ sprechen einerseits die Antennenstandorte. Der Antennenstandort der Rufnummer des Beschuldigten befand sich am 10. November 2019 um 20.03 Uhr in X._____. Danach verschoben sich die Antennenstandorte bis in den Raum SQ._____, wo sie bis am Tattag um 02.47 Uhr mehrheitlich statisch blieben. Danach verschoben sich die Antennenstandorte in den Raum […], wo sie bis 04.11 Uhr statisch blieben. Anschliessend wurden bis 13.48 Uhr Antennenstandorte in SQ._____ registriert, bevor von 16.17 Uhr bis 20.11 Uhr Antennenstandorte im Raum X._____/RU._____ verzeichnet wurden. Die Rufnummer von A._____ verzeichnete am 10. November 2019 um 21.59 Uhr zwei telefonische Verbindungsversuche von der Rufnummer des Beschuldigten, wobei Antennenstandorte in SQ._____ registriert wurden. Hervorzuheben ist, dass diese Verbindungsversuche ebenfalls in den Daten der Rufnummer des Beschuldigten ersichtlich sind und dass sich der Antennenstandort diesbezüglich ebenfalls in SQ._____ befand. Von der Rufnummer von A._____ wurden am Tattag erst von 11.10 Uhr bis 11.18 Uhr Antennenstandorte registriert, wobei sich diese ausschliesslich in SQ._____ befanden (UA act. 1075 f.). Folglich waren der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A._____ am Abend des 10. November 2019 sowie nach der Tat beide in SQ._____. Es ist deshalb auch bei dieser Tat davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ vor der Tat bei diesem zuhause abgeholt und danach wieder nachhause gefahren hat. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb sich die beiden just vor und nach der Tat hätten in SQ._____ treffen und aufhalten sollen, wenn nicht aufgrund der zeitlich dazwischenliegenden gemeinsam begangenen Tat. Für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht sodann, dass er sich gemäss den Antennenstandortdaten während der Tatzeit im Raum […] und somit in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat. Weiter für eine Täterschaft spricht der schwarze BMW 3er Coupé, welcher unmittelbar vor, während und nach der Tat in direkter Nähe des Tatorts gesichtet wurde und mit welchem die Täter unterwegs waren. So geht aus den Videoaufnahmen hervor, dass der schwarze BMW um 03.51 Uhr in den TQ-Weg einbiegt und beim dortigen Parkplatz rückwärts parkiert. Um 03.52 Uhr sind zwei Personen sichtbar, welche vom - 43 - Fahrzeug in Richtung des Tankstellenshop._____ laufen. Um 03.58 Uhr rennen die beiden Personen zum BMW zurück, verlassen anschliessend um 03.59 Uhr mit dem Fahrzeug den Parkplatz, biegen links auf die Landstrasse ein und fahren in Richtung Windisch (UA act. 3605). Der Beschuldigte fuhr damals einen schwarzen BMW […], welcher auf I._____ eingelöst war. Gemäss I._____ sei der Beschuldigte ein guter Freund, weshalb er ihm ab und zu sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe (vgl. UA act. 778 ff., 794; 3700;1210; 5608). Entgegen dem Antrag des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 2; 34) sind die Aufnahmen der Überwachungskamera der Shisha-Lounge verwertbar. Es kann offenbleiben, ob die Überwachungskamera der Shisha-Lounge öffentlichen Grund filmt und deshalb eine Bewilligung notwendig wäre, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird. So sind auch Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertbar, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat – wie dies vorliegend aufgrund der konkreten Schwere des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB (vgl. hierzu nachfolgend) der Fall ist – unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.47 vom 30. August 2022). Diese Aufnahmen sind somit verwertbar und stehen im Einklang mit den Aussagen der beiden Opfer des Raubüberfalls. Diese haben angegeben, dass die Täterschaft in einem schwarzen Fahrzeug, resp. einem schwarzen BMW Coupé geflüchtet sei, weshalb daran keine Zweifel bestehen. Das Opfer O5._____ hat an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, gesehen zu haben, wie die Täterschaft mit einem schwarzen Auto geflüchtet sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 32). Das zweite Opfer dieses Raubüberfalls, O6._____ hat ausgeführt, dass die Täterschaft in einem schwarzen BMW Coupé in Richtung Brugg davongefahren sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 35 f.). An diesen schlüssigen und glaubhaften Aussagen ist nicht zu zweifeln. Folglich ist erstellt, dass die Täter in einem schwarzen BMW Coupé geflüchtet sind. Dass der Beschuldigte in dieser Zeit ebenfalls einen schwarzen BMW Coupé fuhr, ist ein weiteres starkes Indiz für seine Täterschaft. Weiter ist auf den Videoaufnahmen erkennbar, dass auf dem Fluchtfahrzeug, bei welchem es sich offensichtlich um einen BMW 3er- Modell Coupé handelt, beifahrerseitig rechts neben dem Kotflügel ein heller Aufkleber angebracht ist, welcher auf der Aufnahme als heller Fleck erkennbar ist (UA act. 4624, siehe Pfeil). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass es sich beim auf der Videoaufnahme ersichtlichen hellen Aufkleber lediglich um eine Reflektion handeln soll (Berufungsbegründung S. 10). Denn wäre dies der Fall, so wäre die Reflektion während der Weiterfahrt nicht durchgehend an - 44 - derselben Stelle erkennbar. Der durch den Beschuldigten gefahrene BMW, bei welchem es sich um das Modell […] handelt, enthält an exakt derselben Stelle einen Aufkleber der Marke […] welche […] herstellt. Auch die Felgen weisen eine grosse Ähnlichkeit mit den auf der Videoaufnahme ersichtlichen Felgen auf (UA act. 3605; 4537; 4748 ff.; 1670 f.; 5640). Hervorzuheben ist schliesslich, dass der Beschuldigte an seiner Einvernahme vom 22. September 2020 zum BMW auf den Videoaufnahmen der Shisha Lounge ausgesagt hat, dass schon er dies gewesen sein könne, aber den Raub habe er nicht begangen (UA act. 4741). In Würdigung der vorgehend dargelegten Umstände bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten A._____. In das gewonnene Beweisergebnis reiht sich sodann ein, dass auch bei diesem Raubüberfall erneut eine Schreckschusswaffe eingesetzt wurde (UA act. 3539; 3605), bei welcher es sich aufgrund der Ähnlichkeit um die im Fahrzeug des Beschuldigten gefundene «Bruni Modell P4» handeln könnte (vgl. UA act. 3711 ff.). Aus dem Google-Suchverlauf des Beschuldigten geht schliesslich hervor, dass dieser am 19. September 2019 und somit etwas weniger als zwei Monate vor der Tatbegehung nach dem Schlagwort «Eisenhammer» gesucht hat (UA act. 3605). Anlässlich der Tat führte einer der beiden Täter einen Vorschlaghammer mit einem Holzstiel mit sich (UA act. 3606). Für eine Täterschaft von A._____ spricht, dass in dessen Zimmer im Gasthof M._____ an der TT-Strasse […] in SQ._____ bei der Hausdurchsuchung ein Vorschlaghammer mit einem Holzstiel gefunden wurde (UA act. 4754; 4627; 5641). Dieser weist eine überaus grosse Ähnlichkeit zum beim Raub verwendeten Vorschlaghammer auf. So erscheinen diese bei einem direkten Vergleich gleich gross und breit und weisen denselben Holzstiel, dieselben Farben sowie dieselbe Beschaffenheit auf (vgl. UA act. 3606 und 4627). Dass das Opfer O5._____ an der Berufungsverhandlung angegeben hat, sie glaube, die Täter hätten den Hammer im Tankstellen-Shop liegen lassen und dass diese Arabisch geredet hätten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 34), vermag nichts am gewonnenen Beweisergebnis zu ändern. So sind diese Angaben aufgrund des langen Zeitablaufs von beinahe vier Jahren sowie der Tatsache, dass O5._____ während des Überfalls eine Zeit lang bewusstlos war (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 31 f.) mit Zurückhaltung zu würdigen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Tathammer am Tatort aufgefunden worden wäre (vgl. UA act. 3539 ff.), was jedoch im Rapport wie auch im Spurensicherungsbericht vermerkt worden wäre, wäre dies tatsächlich der Fall gewesen. Da O5._____ - 45 - angegeben hat, die Täter hätten nicht viel geredet, hat sicherlich kein längerer Dialog zwischen diesen stattgefunden, weshalb – gerade unter Berücksichtigung dessen, dass O5._____ während des Überfalls eine gewisse Zeit lang ohnmächtig war – unter diesen Umständen nicht feststeht, dass die Täter tatsächlich Arabisch geredet haben. Die Aussagen von O5._____ vermögen somit keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen. Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der vorgängigen Ausführungen erstellt ist, würde die von ihm beantragte 3D- Körpervermessung sowie ein physiologisches Gutachten betreffend Ganganalyse der Videoaufnahmen zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Es bestehen keine Unklarheiten, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 10) abzuweisen ist. 2.8.2.2. Der Beschuldigte und A._____ haben zusammen als Mitglieder einer Bande i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB und gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan am 11. November 2019 im Tankstellenshop._____ in Y._____ mit dem Willen, dort einen Raub zu begehen, die Angestellte O5._____ an den Haaren gepackt, ihr die Schreckschusswaffe an den Kopf gehalten und sie anschliessend zu Boden gedrückt und ihr dadurch eine Gefahr für Leib und Leben angedroht sowie Gewalt gegen diese angewendet und so Bargeld von Fr. 4'851.00 erbeutet. Betreffend das Vorliegen der Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB kann auf die vorgängig in E. 2.3.1.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier Y._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.8.3. Hausfriedensbruch Der Beschuldigte begründet den durch ihn beantragten Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sinngemäss lediglich damit, dass seine Täterschaft am Raubüberfall nicht erstellt sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 39 ff.). Er macht für den Fall, dass seine Täterschaft – wie vorliegend – erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (UA act. 3574). Indem der Beschuldigte am 11. November 2019 zusammen mit A._____ in Y._____ wissentlich und willentlich zum Zweck der Begehung eines Raubs und somit gegen den Willen des Berechtigten in den Tankstellenshop._____ eingedrungen ist, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Er handelte in Mittäterschaft mit A._____, - 46 - welcher ebenfalls den Tankstellenshop betreten hat, haben sie doch bei der Planung und Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier Y._____ des (in Mittäterschaft mit A._____ begangenen) Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.8.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie bereits dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 11. November 2019, wie auch das Mitführen der Schreckschusswaffe Bruni P4 an den Tatort durch A._____, als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er die Schreckschusswaffe Bruni P4, bei welcher es sich seinen eigenen Angaben zufolge um seine eigene Waffe handelt (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 23), und die aufgrund ihres Aussehens zweifellos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 3429) und somit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG als Waffe gilt, für die Verübung des Raubüberfalls vom 11. November 2019 wissentlich und willentlich A._____, bei welchem es sich um einen albanischen Staatsangehörigen handelt, weshalb diesem Waffen gemäss Art. 12 Abs.1 lit. j WV nicht übertragen werden dürfen, überlassen und dadurch unrechtmässig übertragen hat, hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG betreffend das Dossier Y._____ erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. Basel 17. November 2019 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier Basel 17. November 2019 der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er versucht habe, ein mit Klebeband beklebtes Metallrohr, welches sie als Schlagstock und somit als Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG qualifiziert hat, in die Schweiz einzuführen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). - 47 - 3.2. Beim Metallrohr mit einer Länge von 65 Zentimetern, welches an einem Ende mit einem Klebebandgriff ausgestattet wurde, handelt es sich nicht um eine Waffe. Ein Metallrohr ist – auch bei Hinzufügung eines Klebebandgriffes – kein Gerät, welches gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen. Es ist hierbei auf die Bestimmung eines Metallrohrs abzustellen. Dieses ist nicht als Schlagstock zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass Klebeband daran herumgewickelt wurde, um dieses besser festhalten zu können. Folglich liegt keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes vor, weshalb der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Einfuhr nicht erfüllt hat. Der Beschuldigte ist betreffend das Dossier Basel 17. November 2019 vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Seine Berufung erweist sich damit in diesem Punkt als begründet. 4. Basel 28. Dezember 2019 4.1. Nötigung 4.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier Basel 28. Dezember 2019 der mehrfach versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 28. Dezember 2019 im Restaurant R._____ in Basel vorsätzlich die täuschend echt aussehende Schreckschusspistole Bruni Modell P4 auf die anwesenden J1._____, J2._____, J3._____, J4._____, J5._____, J6._____, J7._____, J8._____ und J9._____ gerichtet und diese dazu aufgefordert habe, ruhig zu bleiben und das Lokal zu verlassen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei betreffend das Dossier Basel 28. Dezember 2019 vom Vorwurf der mehrfach versuchten Nötigung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2) und begründet dies damit, sich in einer Notwehrsituation befunden resp. für seine Begleiter Notwehrhilfe geleistet zu haben (Berufungsbegründung S. 14 f.). Er bestreitet nicht, am 28. Dezember 2019 das Restaurant R._____ mit der Schreckschusspistole betreten und diese zumindest auf J1._____ gerichtet und diesen gefragt zu haben, ob er rauskommen und es klären wolle (GA act. 6144 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 27). 4.1.2. Das Obergericht erachtet es gestützt auf die übereinstimmenden und folglich als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von J2._____ und J7._____, welche beide im Lokal anwesend waren, sowie von L._____, - 48 - welcher als Polizist arbeitet und rein zufällig vor dem Restaurant vorbeigefahren ist und den Vorfall durch das Fenster beobachtet hat, als erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Dezember 2019 die Schreckschusspistole Bruni P4 nicht bloss, wie von ihm eingestanden, auf J1._____, sondern auch auf die weiteren im Lokal anwesenden Personen gerichtet hat (UA act. 3666 ff.; GA act. 6200 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 8 ff.). Betreffend die währenddessen getätigte Aussage des Beschuldigten liegen unterschiedliche Angaben vor, da der Beschuldigte ausführt, J1._____ gefragt zu haben, ob er rauskommen und es klären wolle, während J2._____ angegeben hat, der Beschuldigte habe zu allen Anwesenden gesagt, sie sollen ruhig bleiben, oder er werde auf sie schiessen (UA act. 3666 ff.). Was genau gesagt worden ist, lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Damit liegt aber auch noch keine Nötigung vor. Denn bei einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB reicht das «Erzwingen» des blossen Duldens der Zwangshandlung selbst, hier das Erdulden des Richtens der Waffe auf die Anwesenden, für die Erfüllung des Tatbestands noch nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.2; 6B_976/2014 vom 28. April 2015 E. 3.1). Eine darüber hinausgehende Nötigung ist nicht erstellt. Der Beschuldigte ist somit betreffend das Dossier Basel 28. Dezember 2019 vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 4.2. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 4.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier Basel 28. Dezember 2019 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte als kosovarischer Staatsbürger, welchem das Tragen und das Besitzen von Waffen verboten ist, am 28. Dezember 2019 die Schreckschusswaffe Bruni P4 im Restaurant R._____ getragen und besessen habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei betreffend das Dossier Basel 28. Dezember 2019 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 4.2.2. Eingestanden und erstellt ist, dass der Beschuldigte am 28. Dezember 2019 das Restaurant R._____ in Basel mit der Schreckschusspistole Bruni P4 betreten hat (GA act. 6144 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 27). - 49 - Der Beschuldigte macht keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er im Wissen darum, dass er als Kosovare keine Waffen tragen durfte und auch über keine Bewilligung verfügte, die Schreckschusswaffe Bruni P4, die aufgrund ihres Aussehens zweifellos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 3429) und somit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG als Waffe gilt, am 28. Dezember 2019 wissentlich und willentlich im Restaurant R._____ auf sich getragen hat, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz erfüllt. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier Basel 28. Dezember 2019 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.3. Verletzung der Verkehrsregeln Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier Basel 28. Dezember 2019 weiter der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sicherheitslinie gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 28. Dezember 2019 mit dem Personenwagen BMW gewendet habe, um bei der TV-Strasse in Fahrtrichtung Riehen zu fahren und dabei eine Sicherheitslinie überfahren habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2), ohne dies näher zu begründen. 4.3.1. Der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren. 4.3.2. Eingestanden und erstellt ist, dass der Beschuldigte am 28. Dezember 2019 eine Sicherheitslinie überfahren hat. So hat der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zugegeben, es könne gut sein, dass er die Sicherheitslinie überfahren habe (GA act. 6146). Diese Aussage steht denn auch im Einklang mit der Angabe des Zeugen L._____, welcher an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hat, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren habe, um zu wenden (GA act. 6202). Aufgrund dessen bestehen keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt. - 50 - 4.3.3. Der Beschuldigte macht keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er am 28. Dezember 2019 wissentlich und willentlich mit dem von ihm gelenkten Personenwagen der Marke BMW eine Sicherheitslinie überfahren hat, hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sicherheitslinie erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sicherheitslinie gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Mehrfache Gewaltdarstellung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon iPhone zwei Videoaufnahmen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen würden (an den Händen gefesselter Mann, welchem durch Kampfhunde die Genitalien herausgerissen werden; nackte Frau schlägt mit einem Baseballschläger auf die entblössten Hoden eines Mannes ein), zum Eigenkonsum besessen und verbreitet habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gewaltdarstellung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Er macht geltend, einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB unterlegen zu sein. Er habe nicht wissen können, dass Gewaltdarstellungen illegale Inhalte darstellen (Berufungsbegründung S. 15). 5.2. Der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] macht sich strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB, soweit sie u.a. Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB unterliegt, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, weshalb er nicht schuldhaft handelt. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. 5.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die in Frage stehenden Aufnahmen besessen und verbreitet zu haben, macht jedoch geltend, einem Verbotsirrtum unterlegen zu sein. Der Einwand des Beschuldigten ist - 51 - unbehelflich. Er begründet denn auch nicht, aus welchem Grund er einem Verbotsirrtum unterlegen sein soll. Nicht ersichtlich sind des Weiteren zureichende Gründe für die Annahme, dass es sich nicht um strafbare Gewaltdarstellungen gehandelt haben könnte. Für die Annahme eines Irrtums über die Rechtswidrigkeit genügt es nicht, dass der Täter glaubt, sein Verhalten sei nicht strafbar oder dass er an das Fehlen einer Strafe geglaubt hat (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Folglich vermag das Vorbringen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass Gewaltdarstellungen illegale Inhalte darstellen, keinen Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB zu begründen. Folglich hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. Mehrfache Pornografie 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte auf resp. mit seinem Mobiltelefon iPhone fünf pornografische Videoaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben (Mann hat Geschlechtsverkehr mit einem Hund; Mann hat Geschlechtsverkehr mit einem Reh; Mann hat Geschlechtsverkehr mit einem Pony; Frau befriedigt einen Mann unter Mitbeteiligung eines Hundes oral; Mann hat Geschlechtsverkehr mit einem Esel) gespeichert, zum Eigenkonsum besessen und verbreitet hat. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Er begründet dies damit, einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB unterlegen zu sein. Er habe nicht wissen können, dass es sich um strafbare Pornografie gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 15). 6.2. Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die u.a. sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, zum eigenen Konsum besitzt. 6.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die in Frage stehenden Aufnahmen besessen zu haben, macht jedoch geltend, einem Verbotsirrtum unterlegen zu sein. Nachdem der Beschuldigte lediglich vorbringt, er habe nicht gewusst, dass es sich um strafbare Pornografie gehandelt habe, - 52 - was jedoch für die Annahme eines Irrtums über die Rechtswidrigkeit nicht genügt (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3), ist das Vorliegen eines Verbotsirrtums gemäss Art. 21 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 7. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 17. Februar 2020 an seinem Wohnort an der QQ-Strasse […] in X._____ unbefugt 1.4 Gramm Kokain zum Eigenkonsum besessen habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 7.2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich strafbar, wer u.a. zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. 7.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, 1.4 Gramm Kokain besessen zu haben. Er macht jedoch geltend, dass es sich bei 1.4 Gramm Kokain um eine Kleinstmenge handle, weshalb dessen Besitz zum Eigenkonsum nicht strafbar sei (Berufungsbegründung S. 16). 7.4. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, kommt es bei Art. 19a Ziff. 1 BetmG weder auf die Qualität noch die Quantität des Kokains an (SCHLEGEL/JUCKER, in: OF-Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 19a BetmG). Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich 1.4 Gramm Kokain besessen hat, bei welchem es sich um ein Betäubungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG handelt, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 53 - 8. Strafzumessung 8.1. Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Juli 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzug widerrufen – was unbestritten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist – und den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 8 ½ Jahren zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte dagegen beantragt mit Berufung, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren zu verurteilen. Weiter sei ihm für die entstandene Überhaft eine Genugtuung zuzusprechen. Die ausgesprochene Busse sei aufzuheben (Berufungs- erklärung S. 2). 8.2. Der Beschuldigte hat sich des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, des besonders gefährlichen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung], der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 8.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 8.4. Das Obergericht fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Die Strafe ist – unter dem Vorbehalt der reformatio in peius – nach dem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Mithin muss nicht ausdrücklich dargelegt werden, aus welchen Gründen das Obergericht von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen). - 54 - Insoweit der Beschuldigte ein Missverhältnis zwischen der vorinstanzlich bei ihm und beim damaligen Mitbeschuldigten C._____ ausgesprochenen Strafe geltend macht (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 42), ist klarzustellen, dass das Obergericht für C._____ keine Strafe festlegen konnte, da dessen Urteil bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 8.5. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Für den bandenmässigen Raub und den besonders gefährlichen Raub ist – wie zu zeigen sein wird – aufgrund des konkreten Verschuldens eine Freiheitsstrafe auszusprechen, während für die Übertretungen von Gesetzes wegen jeweils auf eine Busse zu erkennen ist. Für sämtliche weiteren Straftaten, für welche alternativ eine Freiheits- oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte, ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Mai 2013 wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. September 2014 wurde er wegen Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. März 2018 wegen mehrfach versuchter Nötigung, übler Nachrede und Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Juli 2019 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz WG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 5 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Zudem hat er mehrere Vorstrafen in Deutschland. Die Art und Weise der Tatbegehung der neuen Straftaten (siehe dazu unten) sowie die bedingten und unbedingten Vorstrafen in der Schweiz, insbesondere die unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen, zeigen die Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ - 55 - eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr als ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. 8.6. 8.6.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für den bandenmässigen Raub als schwerstes Delikt festzusetzen: Der Tatbestand des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die durch Art. 140 StGB geschützten Rechtsgüter sind das Vermögen und die persönliche Freiheit (BGE 133 IV 297 E. 4.1 = Pra 2008 Nr. 81). Der Beschuldigte hat als Mitglied einer Bande innerhalb von zwei Monaten insgesamt sechs Raubüberfälle begangen. Dabei hat er sich jeweils mit einer oder zwei weiteren Personen in Tankstellenshops, in eine Bank sowie in eine Postfiliale Zugang verschafft, hat den anwesenden Personen eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben angedroht, indem er auf diese entweder eine täuschend echt aussehende metallische Feuerzeugpistole oder eine Schreckschusswaffe gerichtet hat und hat gegen diese teilweise auch Gewalt angewendet. Bei den Raubüberfällen wurden Bargeld und Zigaretten im Wert von insgesamt Fr. 31'536.95 erbeutet. Insoweit es in drei Fällen bei blossen Versuchen geblieben ist, ist zu beachten, dass das versuchte Verbrechen zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht ist als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen in denjenigen Fällen, wo der Täter – wie vorliegend – vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei bandenmässig, d.h. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, gehandelt hat. Es liegt dann ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Eine bloss versuchte Handlung wirkt sich daher im Rahmen der Bandenmässigkeit bei der Strafzumessung nicht verschuldensmindernd aus (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Mithin ist bei den drei versuchten Raubüberfallen, bei denen es bei einem Versuch geblieben ist, entscheidend, welche Beute sich die Bande erhofft und auf welche sich ihr Handeln ausgerichtet hatte. Dabei versteht sich von selbst, dass bei einem bandenmässig begangenen Raubüberfall eine möglichst hohe Beute von mehreren Tausend Franken (Tankstellenshops) bzw. mehreren - 56 - Zehntausend Franken (Postfiliale) gemacht werden soll. Hingegen liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Bande – z.B. aufgrund eines Tipps oder Insiderwissens – um das Vorhandensein besonders hoher Geldbeträge im Tatzeitpunkt verfügt hätte. Unter diesen Umständen ist von einem für die Strafzumessung effektiven und erhofften massgeblichen Deliktsbetrag aller bandenmässig begangen Raubüberfälle von insgesamt rund Fr. 60'000.00 auszugehen. Es handelt sich hierbei um einen erheblichen Betrag. Der monetäre Taterfolg ist damit in Relation zum weiten Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und den davon erfassten Deliktssummen als mittelschwer zu bezeichnen. Insgesamt schwer wiegt sodann die Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit bzw. der psychischen und physischen Unversehrtheit der bei den Raubüberfällen bedrohten Personen. So hat O2._____ angegeben, ihr Verhalten seit dem Raubüberfall aus Angst dahingehend geändert zu haben, dass sie jeden Morgen vor ihrem Arbeitsbeginn mit ihrem Personenwagen mehrere Runden um den Shop drehe, um sicherzustellen, dass alles in Ordnung sei. O3._____ leide eigenen Angaben zufolge seit dem Raubüberfall und somit seit mehreren Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb sie bis vor Kurzem nicht mehr gearbeitet habe. Aufgrund des Raubüberfalls könne sie nicht mehr an einem Schalter arbeiten. Sie habe seit dem Überfall Angst und sei schreckhaft. Ihr ganzes Leben sei am Tag des Überfalls durch die Täter zerstört worden. Sie befinde sich nach wie vor in Therapie, deren Sitzungen mindestens alle zwei Wochen stattfinden würden. O9._____ hat angegeben, seit dem Überfall extrem schreckhaft zu sein. Sie denke auch jetzt, nach vier Jahren, noch ab und zu an den Vorfall. O13._____ hat angegeben, während des Überfalls aufgrund der Waffe, welche auf sie gerichtet worden sei, und der Tatsache, dass der Täter gezittert habe, grosse Angst davor gehabt zu haben, dass es eskalieren könnte. Es sei eine sehr lebensbedrohliche Situation gewesen. Sie sei nach dem Vorfall in Therapie gegangen. Auch O11._____ hat sich eigenen Angaben zufolge nach dem Überfall in Therapie begeben, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Während des Überfalls habe sie sich bedroht gefühlt und Angst gehabt. Der Vorfall habe ihr Leben geprägt, weil sie seither ihren damaligen Beruf nicht mehr ausüben könne, da sie dies nicht mehr ertrage. O5._____ ist aufgrund des Schocks und der empfundenen Angst ohnmächtig geworden. Seit dem Überfall könne sie nicht mehr alleine im Tankstellenshop sein und mache einen total anderen Sicherheitsrundgang, bevor sie diesen betrete. O6._____ hat zu Protokoll gegeben, aufgrund des Überfalls in Therapie gegangen zu sein und dass sie eine Woche lang nicht habe arbeiten können. Wenn sie alleine im Tankstellen-Shop sei, habe sie nach wie vor Angst. Sie telefoniere nun jedes Mal, wenn sie den Shop betrete, damit ihr jeweiliger Gesprächspartner es mitbekomme, falls etwas passieren würde (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 3 ff.). Nebst diesen - 57 - mitunter sehr erheblichen psychischen Folgen des Raubüberfalls ist es teilweise auch zu körperlichen Beeinträchtigungen gekommen. So wurde O2._____ am Arm gepackt, woraufhin sie sich wegreissen musste. O10._____ wurde überwältigt und geknebelt und hatte deshalb während des Überfalls Probleme, Luft zu bekommen, weshalb er Angst hatte, zu ersticken. O3._____ wurde mit Klebeband der Mund zugeklebt und ihre Hände wurden mit Kabelbindern gefesselt (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 4 ff.). Die Bande ist nicht etwa planlos, unorganisiert oder stümperhaft vorgegangen, sondern hat die Raubüberfälle nach vorgängigem Auskundschaften der Filialen sowie nach vorangehender Planung und Absprache, die auch die Flucht umfasste, rollenteilig ausgeführt. Diese Umstände der Art und Weise der Tatausführung sind einer bandenmässigen Begehung jedoch weitgehend tatbestandsbegründend und wirken sich verschuldensmässig deshalb neutral aus. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügt hat. Er hätte ein legales Einkommen erzielen und von den Raubüberfällen absehen können. Er hat jedoch bewusst darauf verzichtet, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein legales Einkommen zu erwirtschaften und sich vielmehr für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden. Auch wenn seine finanzielle Lage angespannt war, befand er sich nicht in einer Notsituation und ist auch nicht in die Kriminalität gezwungen worden. Es wäre damit für ihn ein Leichtes gewesen, das fremde Vermögen und die persönliche Freiheit der Opfer zu respektieren. Entsprechend schwer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher bandenmässiger Raubüberfälle und davon erfasster Deliktsbeträge und möglicher Verletzungen der persönlichen Freiheit von einem in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzfreiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. 8.6.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. - 58 - 8.6.3. In Bezug auf den besonders gefährlichen Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 9. Oktober 2015 in Mittäterschaft mit mutmasslich D._____ in der Bank 2._____ in S._____ einen besonders gefährlichen Raub begangen, indem Letztgenannter die mitgeführte echte Shotgun auf den in der Bank anwesenden Bankmitarbeiter O8._____ gerichtet und mehrfach geschrien hat, dass dies ein Überfall sei und dass er Geld und keine Polizei wolle. Dabei richtete D._____ die Shotgun wiederholt aus nächster Nähe direkt auf die Brust- und Kopfgegend von O8._____. D._____ drängte O8._____ mit der aus kurzer Distanz vorgehaltenen Shotgun, ihm Geld auszuhändigen. Dadurch hat der Beschuldigte zusammen mit D._____ Fr. 13'750.00, EUR 4'470.00, CAD 45.00 sowie CZK 4'600.00 erbeutet. Dies entspricht einem in Schweizer Franken umgerechneten damaligen Wert von beinahe Fr. 20'000.00. Auch wenn bei einem Raubüberfall mitunter deutlich höhere Beträge erbeutet werden, so handelt es sich um einen nicht zu bagatellisierenden Betrag, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Täter beim Überfall auf eine Bank eine möglichst hohe Beute erhofft haben dürften. Mithin ist von einem nicht mehr leichten bis maximal mittelschweren monetären Taterfolg auszugehen. Schwerer wiegt die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts der persönlichen Freiheit der beim Raubüberfall bedrohten Bankmitarbeiter. So hat O8._____ angegeben, während des Überfalls sehr betroffen gewesen zu sein und danach jedes Mal, wenn er zur Arbeit gegangen sei, ein extremes Misstrauen verspürt zu haben. Er habe Angst gehabt, dass es nochmals passieren könne. Auch das O1._____ hat ausgeführt, dass der Überfall ihr Leben geprägt habe, wobei sie angegeben hat, keinen Schaden davon getragen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 14 ff.). Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Die Tatsache, dass die Waffe aus nächster Nähe auf den Kopf- und Brustbereich von O8._____ gerichtet worden ist, ist bei einem besonders gefährlichen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB tatbestandsimmanent und darf deshalb nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Betreffend die rein monetären Gründe des Beschuldigten, welche nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sind und sein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die vorgängig gemachten Ausführungen verwiesen werden. - 59 - Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher besonders gefährlicher Raubüberfälle und davon erfasster Deliktsbeträge sowie möglicher Verletzungen der persönlichen Freiheit von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar ebenfalls um einen Raub gehandelt hat, im Übrigen jedoch kein besonders enger Zusammenhang zu den bandenmässig begangenen Raubüberfällen besteht, wurden diese doch erst vier Jahre später begangen. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den besonders gefährlichen Raub eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Jahre auf 7 Jahre. 8.6.4. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ergibt sich Folgendes: Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe oder Munition besitzt oder trägt, wird gemäss Art. 33 lit. a WG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Bereits der vorsätzliche Besitz einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zu Grunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liege, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (also z.B. Stichwaffe, Schusswaffe) trifft und andererseits nebst dem Besitz auch die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Erwerben, Herstellen, Abändern, Umbauen und Tragen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschuldens. Der Beschuldigte hat zum Zweck des am 9. Oktober 2015 begangenen besonders gefährlichen Raubs in der Bank 2._____ in S._____ eine echte Schusswaffe besessen, obwohl ihm dies als Angehöriger aus dem Kosovo verboten ist. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine echte Schusswaffe handelte. Entsprechend schwer wiegt das Tatverschulden. - 60 - Weiter hat er zum Zweck des am 16. September 2019 in V._____ sowie am 20. September 2019 in W._____ begangenen bandenmässigen Raubs die täuschend echt aussehende metallische Feuerzeugpistole Browning CZ83 besessen und getragen, obwohl ihm dies als Angehöriger aus dem Kosovo verboten ist. Sodann hat er anlässlich dieser beiden Überfälle die Feuerzeugpistole Browning CZ83 unrechtmässig dem kosovarischen Staatsangehörigen C._____ gegeben. Weiter hat der Beschuldigte zum Zweck des am 11. Oktober 2019 in U._____, am 17. Oktober 2019 in X._____, am 4. November 2019 in V._____ sowie am 11. November 2019 in Y._____ begangenen bandenmässigen Raubs die Schreckschusswaffe Bruni P4 getragen, obwohl ihm dies als Angehöriger aus dem Kosovo verboten ist, resp. A._____, bei welchem es sich um einen albanischen Staatsangehörigen handelt, weshalb diesem Waffen nicht übergeben werden dürfen, übertragen. Schliesslich hat der Beschuldigte am 28. Dezember 2019 im Restaurant R._____ in Basel die Schreckschusswaffe Bruni P4 unrechtmässig getragen. In diesen Fällen gilt es zu berücksichtigen, dass es sich nicht um echte Feuerwaffen handelte, weshalb das Tatverschulden dementsprechend weniger schwer wiegt. Die Art und Weise der Tatbegehungen und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Insoweit das Mitführen der jeweiligen Waffe bereits bei den Schuldsprüchen wegen qualifizierten Raubs berücksichtigt und bei den dafür ausgesprochenen Strafen abgegolten wurde (siehe dazu oben), kann sich der Umstand, dass die Waffen zur Begehung von Raubüberfallen benutzt worden sind, nicht zusätzlich verschuldens- erhöhend auswirken. Es bleibt unklar, ob der Beschuldigte die Waffen nur mit Blick auf die begangenen Raubüberfälle besessen, getragen und übertragen hat oder ob auch noch andere Motive mitgespielt haben. Was die Entscheidungs- freiheit anbelangt, kann jedoch auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Mithin verfügte der Beschuldigte auch hinsichtlich der Wider- handlungen gegen das Waffengesetz über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren hinsichtlich der am 9. Oktober 2015 in S._____ begangenen Widerhandlung gegen das Waffengesetz von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 4 Monaten angemessen erscheint. Betreffend die weiteren sieben einzelnen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ist von einem jeweils leichten Tatverschulden und einer – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von je 2 Monaten Freiheits- - 61 - strafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass – bis auf das Dossier Basel 28. Dezember 2019 – sämtliche Widerhandlungen gegen das Waffengesetz mit dem bandenmässigen oder mit dem besonders gefährlichen Raub wie auch teilweise mit dem mehrfachen Hausfriedensbruch einhergingen und damit verschuldens- mässig stark in den Hintergrund treten. Andererseits ist es – soweit nicht tatbestandsbegründend – nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst der Begehung der Raubüberfälle Waffen besessen und getragen hat. Insgesamt ist die Strafe im Rahmen der Asperation für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz um 6 Monate auf 7 ½ Jahre zu erhöhen. 8.6.5. Betreffend die Hausfriedensbrüche ergibt sich Folgendes: Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, nämlich die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm seinen eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 87 IV 120 E. 1). Der Beschuldigte hat das Hausrecht bei der in Mittäterschaft oder als Mitglied einer Bande begangenen Raubüberfälle mehrfach verletzt und dabei die anwesenden Angestellten nicht unerheblich in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen. Der Umstand allein, dass die Hausfriedensbrüche mit der Absicht der Raubbegehung begangen worden ist, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.1). Sodann kann sich der Verlust des Sicherheitsgefühls nur insoweit auswirken, als dass er nicht bereits umfassend im Rahmen der Strafzumessung des qualifizierten Raubs berücksichtigt worden ist. Zu beachten ist allerdings auch, dass weitere Mitarbeiter, die beim Raubüberfall nicht anwesend waren, nicht unerheblich in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen worden sein dürften. Leicht verschuldenserhöhend ist wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren hinsichtlich der einzelnen Hausfriedensbrüche von einem jeweils noch knapp leichten Tatverschulden und einer – bei isolierter Betrachtung – dafür angemessenen Einzelfreiheitsstrafe von jeweils 3 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Hausfriedensbrüche mit den Raubüberfällen und den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz einhergingen, was deren Gesamtschuldbeitrag als entsprechend geringer erscheinen lässt. Andererseits ist zu beachten, - 62 - dass verschiedene Rechtsgüter betroffen waren. Insgesamt erscheint eine Erhöhung um 4 Monate auf 7 Jahre und 10 Monate angemessen. 8.6.6. Betreffend die mehrfache Pornografie ergibt sich Folgendes: Art. 197 Abs. 5 StGB bezweckt neben dem Jugendschutz zusätzlich den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse und damit mittelbar die Bewahrung potenzieller «Darsteller» vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschen- unwürdiger Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1.2). Der Beschuldigte hat am 17. Februar 2020 auf resp. mit seinem Mobiltelefon iPhone XS fünf pornografische Videoaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, zum Eigenkonsum besessen und teilweise verbreitet. Es handelt sich um Videoaufnahmen, in welchen zu sehen ist, wie jeweils ein Mann und teilweise auch eine Frau mit einem Tier Geschlechtsverkehr haben und damit um inhaltlich schwerwiegendere Formen illegaler Tierpornografie, auch wenn nicht ersichtlich ist, dass die darin involvierten Personen zu den sexuellen Handlungen gezwungen worden sind. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was neutral zu berücksichtigen ist. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich des Besitzes und der Verbreitung dieser Videoaufnahmen verfügte, zu berücksichtigen. So wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, diese Aufnahmen von seinem Mobiltelefon zu löschen und auf eine Weiterleitung zu verzichten; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen zu gewichten. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Pornografie erfassten Bilder und Videoaufnahmen von einem jeweils leichten Verschulden und einer – bei isolierter Betrachtung – dafür angemessenen Einzelfreiheitsstrafe von jeweils 1 Monat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Aufnahmen insofern in einem Zusammenhang stehen, als diese alle auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeichert waren und von diesem aus versendet wurden, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Insgesamt ist für die mehrfache Pornografie eine Erhöhung um 2 Monate auf 8 Jahre angemessen. - 63 - 8.6.7. Betreffend die Gewaltdarstellungen ergibt sich Folgendes: Art. 135 StGB liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeignet sind, beim Betrachter unter anderem die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. Folglich schützt der Tatbestand der Gewaltdarstellungen vor der Erhöhung der Bereitschaft, selbst gewalttätig zu handeln oder die Gewalttätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Der Beschuldigte hat am 17. Februar 2020 auf seinem Mobiltelefon zwei Videoaufnahmen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen, zum Eigenkonsum besessen und verbreitet. Der Tatzeitpunkt liegt somit vor Inkrafttreten des neuen Art. 135 StGB per 1. Juli 2023. Im neuen Art. 135 StGB wird in Abs. 1 eine Strafe von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht und in Abs. 2 eine solche von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, während Art. 135 Abs. 1bis StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Aufgrund dessen erweist sich das neue Recht nicht als milder (vgl. sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht zur Anwendung gelangt. Auf der ersten Videoaufnahme sieht man einen an den Händen gefesselten Mann, welchem durch Kampfhunde die Genitalien herausgerissen werden. Auf der zweiten Videoaufnahme erkennt man, wie eine nackte Frau mit einem Baseballschläger auf entblösste Hoden eines Mannes einschlägt. Es handelt sich inhaltlich um sehr intensive, grausame und im Vergleich zum weiten Spektrum denkbarer Gewaltdarstellungen schwere Formen von Gewaltdarstellungen. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was neutral zu berücksichtigen ist. Verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich des Besitzes und der Verbreitung dieser Videoaufnahmen verfügte, zu berücksichtigen. So wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, diese Aufnahmen von seinem Mobiltelefon zu löschen und auf eine Weiterleitung zu verzichten; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen zu gewichten. Insgesamt ist hinsichtlich der beiden Aufnahmen unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Gewaltdarstellungen erfassten Bilder und Videoaufnahmen und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Art. 135 Abs. 1bis StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] von Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr von einem jeweils mittelschweren bis - 64 - schweren Verschulden und einer – bei isolierter Betrachtung – dafür angemessenen Einzelfreiheitsstrafe von jeweils 2 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Aufnahmen insofern in einem Zusammenhang stehen, als diese beide auf dem iPhone des Beschuldigten gespeichert waren und von diesem aus versendet wurden, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Insgesamt ist für die Gewaltdarstellungen eine Erhöhung um 2 Monate auf 8 Jahre und 2 Monate angemessen. 8.6.8. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen im In- und Ausland (vgl. E. 8.5), mit denen der Beschuldigte u.a. zu mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, erheblich straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter. Aus dem Vollzugsbericht vom 31. Juli 2023 geht hervor, dass gegen den Beschuldigten drei Disziplinarverfügungen erlassen worden sind; dies aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen, unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons sowie Rauchens an nicht erlaubten Orten. Ansonsten verhalte er sich wohl (siehe Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 31. Juli 2023), was jedoch keine besondere Leistung darstellt und deshalb neutral zu werten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4). Gegen ein grundsätzliches Wohlverhalten des Beschuldigten während des gesamten Vollzugs spricht sodann, dass er in den Gefängnissen Aarau Amtshaus und Aarau Telli jeweils eine Sachbeschädigung begangen hat, weshalb es zu Anzeigen gekommen ist (UA act. 5648). Der Beschuldigte bestreitet – bis auf die beiden im Rahmen des bandenmässigen Raubs begangenen Überfälle in V._____ und W._____ und die dazugehörigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz – auch noch im Berufungsverfahren sämtliche weiteren angeklagten Delikte hartnäckig. In Bezug auf die beiden von ihm eingestandenen Überfälle hat er die Strafuntersuchung jedoch nicht erleichtert, da die Beweislage aufgrund der Geständnisse von C._____ gesichert war und ein Bestreiten wenig sinnvoll gewesen wäre. Eine Einsicht und Reue kann ihm nur in Bezug auf die beiden von ihm eingestandenen Raubüberfälle zugestanden werden. So hat er Briefe an die Opfer der von ihm eingestandenen Raubüberfälle, O2._____ und O9._____, geschrieben, um sich zu entschuldigen und diesen Wiedergutmachungszahlungen von Fr. 500.00 anzubieten (Berufungsantwort S. 5). Weiter beteiligt sich der - 65 - Beschuldigte an einem Programm der restaurativen Justiz (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 44). Seine Einsicht und Reue betreffend die beiden eingestandenen Überfälle ist strafmindernd zu berücksichtigen. Da er die weiteren Raubüberfälle aber nach wie vor hartnäckig bestreitet, kommt eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, nicht infrage. Im Gegenteil erscheinen die Geständnisse und die diesbezügliche geäusserte Einsicht und Reue unter diesen Umständen als weitgehend taktisch bedingt. Der heute 31-jährige und ledige Beschuldigte, welcher einen minderjährigen Sohn hat, für welchen er jedoch weder die elterliche Sorge noch die Obhut innehat, befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug. Zuvor war er arbeitslos. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede in ein familiäres und soziales Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere sozial und familiär integrierte Person. Insbesondere führt der Umstand, dass er Vater eines minderjährigen Kindes ist, nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.3; 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; 6B_134/2012 vom 15. März 2012 E. 1; 6B_12/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.5; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren. Die Täterkomponente ist damit im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, woraus eine dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessene Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monate resultiert. 8.6.9. Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren geltend (ergänzende Berufungsbegründung S. 9). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] entscheidet das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten. Das vollständig - 66 - begründete Urteil ist den Parteien sodann innert 60 Tagen, ausnahms- weise 90 Tagen zuzustellen (Art. 84 Abs. 4 StPO). Diese Ordnungsfristen sind vom Obergericht nicht eingehalten worden. Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 29. August 2022. Dass die Berufungs- verhandlungen erst am 17. August 2023 und sodann am 22. September 2023 stattgefunden haben, ist mitunter darauf zurückzuführen, dass die Verteidigerin des Beschuldigten zusätzliche Einvernahmen beantragt hat und selbst für eine Verzögerung des Berufungsverfahrens von mehr als drei Monaten gesorgt hat, indem sie vier Fristerstreckungsgesuche gestellt hat. Insgesamt hat das Verfahren vor Obergericht bis zur Zustellung des begründeten Urteils jedoch mehr als zwei Jahre gedauert, was auch unter Berücksichtigung des Umfangs des Falls, unter anderem wurden allein im Berufungsverfahren 14 Personen als Zeugen und Auskunftspersonen einvernommen, sowie der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, als zu lang erscheint. Es ist bei einer Gesamtbetrachtung von einer nicht mehr leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren auszugehen. Dieser ist mit einer Strafminderung im Umfang von vier Monaten angemessen Rechnung zu tragen. Zudem ist die Verletzung im Urteilsdispositiv aufzunehmen. Nach dem Gesagten ist unter strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren auszusprechen. 8.6.10. Bei einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren fällt sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario; Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die Freiheitsstrafe ist damit unbedingt auszusprechen. 8.6.11. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft (17. Februar 2020 bis 18. August 2021; UA act. 2075 ff.; 2114; 2194; 2220; 2246; 2283; 5858) die Sicherheitshaft (19. August 2021 bis 28. Oktober 2021; UA act. 5862; 5969) sowie der vorzeitige Strafvollzug (29. Oktober 2021 bis 28. September 2023; UA act. 5969) von insgesamt 1'320 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Nachdem keine Überhaft vorliegt, hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Haftentschädigung. 8.7. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung auch gegen die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.00, während diese durch die Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde. - 67 - Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kokainbesitz; Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sicherheitslinie und mehrfaches Fahren ohne Kontrollschilder) ist eine Busse von maximal Fr. 10'000.00, die sowohl dem Verschulden als auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist, auszusprechen (Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 26 BetmG). Der Beschuldigte hat am 17. Februar 2020 an seinem Wohnort in X._____ vorsätzlich unbefugt 1.4 Gramm Kokain zum Eigenkonsum besessen. Bei der Festsetzung der Busse ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, welcher 1.4 Gramm Kokain und damit eine harte Droge zum Eigenkonsum besessen hat, wiegt damit klar schwerer als jenes bei einem einmaligen Konsum von Cannabis, der mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 geahndet wird. Angemessen erscheint eine Einsatzbusse von Fr. 300.00. Weiter hat der Beschuldigte am 28. Dezember 2019 in Basel bei der TV- Strasse seinen Personenwagen BMW gewendet und dabei vorsätzlich eine Sicherheitslinie überfahren, um schneller vom Restaurant R._____ wegfahren zu können. Sicherheitslinien haben selbstredend eine für die Verkehrssicherheit wichtige Funktion. Unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 341 Anhang OBV erscheint dafür – bei isolierter Betrachtung – eine Busse von Fr. 140.00 angemessen. Im Rahmen der Asperation ist eine angemessene Erhöhung um Fr. 100.00 auf Fr. 400.00 vorzunehmen. Schliesslich hat der Beschuldigte am 16. September 2019 am Heck des durch ihn gelenkten Fluchtfahrzeugs Opel […] kein Kontrollschild angebracht und am 20. September 2019 das Fluchtfahrzeug VW […] gelenkt, bei welchem er zuvor das hintere Kontrollschild demontiert hatte. Der Beschuldigte hat diese Tathandlungen vorgenommen, um beim bandenmässigen Raub seine Täterschaft verschleiern zu können. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 404 Anhang OBV wäre hierfür – bei isolierter Betrachtung – je eine Busse von Fr. 140.00 auszusprechen. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung um Fr. 200.00 auf Fr. 600.00 angemessen. Nachdem das Verschlechterungsverbot nur im Umfang der von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge aufgehoben wird (BGE 147 IV 167) und die Busse nur vom Beschuldigten angefochten worden ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Busse von Fr. 500.00. Diese befindet sich im untersten Zehntel des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 und kann - 68 - unter Berücksichtigung der negativen Täterkomponente (siehe dazu oben) unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 500.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf fünf Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 8.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit hinsichtlich der Strafzumessung als teilweise begründet, diejenige des Beschuldigten dagegen als unbegründet. 9. Landesverweisung 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung S. 3). 9.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 231; BGE 147 IV 453; BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 9.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger des Kosovos. Er hat mit dem bandenmässigen Raub und dem besonders gefährlichen Raub gleich mehrere Katalogtaten i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge haben. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung - 69 - hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 9.4. Der heute 31 Jahre alte und ledige Beschuldigte ist im Jahr 2000 als Kind im Alter von 7 Jahren in die Schweiz eingereist und hat die obligatorische Schulzeit hier absolviert (GA act. 6097 ff.). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er hält sich demnach seit seinem siebten Lebensjahr und somit bereits seit rund 24 Jahren in der Schweiz auf und hat hier einen Teil seiner Kindheit sowie seine prägenden Jugendjahre verbracht. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Sprachlich ist er gut integriert. Er spricht Schweizerdeutsch, was in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer allerdings auch erwartet werden darf. 9.5. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unter- durchschnittlich: Nach der obligatorischen Schulzeit hat der Beschuldigte zuerst in verschiedenen Berufen auf dem Bau gearbeitet, woraufhin er eine Lehre als Automobilassistent angefangen, dann aber abgebrochen hat. Er verfügt somit nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 19). Zu den Arbeitsstellen des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass er in den Jahren 2014 und 2015 als Parkettleger gearbeitet hat. Von April 2015 bis Juni 2015 war er bei der N._____ GmbH und von Januar 2016 bis November 2018 bei der NM._____ AG als Betriebsmitarbeiter tätig. Danach war er bis zu seiner Inhaftierung arbeitslos (GA act. 6098; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 17). Er war bis zu seiner Inhaftierung bei seinen Eltern wohnhaft und lebte eigenen Angaben zufolge von Arbeitslosengeldern in Höhe von monatlich Fr. 3'900.00 (UA act. 49 ff.). Gemäss den Taggeldabrechnungen hat er zwischen Dezember 2018 und September 2019 Taggelder von insgesamt beinahe Fr. 30'000.00 erhalten (UA act. 72 ff.). Der Beschuldigte hat angegeben, Schulden in Höhe von ungefähr Fr. 38'000.00 zu haben, wobei der Grossteil davon Kreditschulden seien. Bei den übrigen Schulden handle es sich um Versicherungs- und Steuerschulden (UA act. 4640; GA act. 6097 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 18). Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts […] vom 15. April 2020 geht hervor, dass gegen den Beschuldigten Pfändungen im Gesamtbetrag von über Fr. 16'000.00 laufen und sodann eine Betreibung über die Summe von Fr. 38'000.00 eingeleitet worden ist (UA act. 96 ff.). Weiter hätten sich dem Beschuldigten zufolge in der Zwischenzeit zusätzliche Rechnungen angestaut (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 18). Der Beschuldigte hat zwei Anstellungsbestätigungen eingereicht, in welchen das Einzelunternehmen P._____, wo auch die Mutter des - 70 - Beschuldigten arbeitet, bestätigt, ihm eine Vollzeit-Festanstellung anbieten zu wollen (Beilage 3 zur Berufungsbegründung; Beilage zur Berufungsverhandlung vom 17. August 2023). Nachdem es sich hierbei lediglich um ein Inaussichtstellen einer Arbeitsstelle handelt, nicht jedoch um einen verbindlichen Arbeitsvertrag, und sich der Beschuldigte nach wie vor im vorzeitigen Strafvollzug befindet, ist dies mit Zurückhaltung zu würdigen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 21). 9.6. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als eher schwach: In der Schweiz wohnen seine Eltern sowie zwei Schwestern, zu welchen er eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis habe (GA act. 6103 ff.). Ein aktuelles besonderes Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist Vater eines neunjährigen Sohnes, welcher deutscher Staatsangehöriger ist (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 17). Er hat seinen Sohn erst im Dezember 2020, als dieser bereits sechseinhalb Jahre alt war und somit im Rahmen des laufenden Strafverfahrens anerkannt. Dies geht aus dem Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2020 hervor, in welchem erkannt wurde, dass die Vaterschaftsklage des Sohnes, K._____, zufolge Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschuldigten als Beklagter als erledigt abgeschrieben werde. Es wurde weiter darin festgehalten, dass die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt werde und dass K._____ unter der Obhut der Kindsmutter stehe. Der gebührende und durch den Beschuldigten monatlich zu bezahlende Unterhalt wurde auf Fr. 800.00 festgelegt, wobei festgehalten wurde, dass der Beschuldigte mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aktuell nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Beilage zum Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung). Der Beschuldigte hat an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, seinen Sohn vor der Inhaftierung jedes Wochenende gesehen zu haben. Er habe der Kindsmutter, mit welcher er nicht mehr zusammen sei, lediglich einen monatlichen Unterhalt von Fr. 300.00 bezahlt, obwohl er dieser einen solchen von Fr. 800.00 schulden würde. Er hat eingeräumt, dass er die Mittel hätte, mehr zu bezahlen (GA act. 6095 ff.). An der Berufungsverhandlung führte die Kindsmutter KK._____ aus, bereits seit sieben oder acht Jahren nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen zu sein. Zwischen K._____ und dem Beschuldigten habe konstant ein regelmässiger telefonischer und persönlicher Kontakt stattgefunden, welcher auch heute noch nach wie vor bestehe. So besuche K._____ den Beschuldigten jedes zweite Wochenende im Gefängnis. Aktuell bestehe eine Unterhaltsvereinbarung, wonach der Beschuldigte monatlich Fr. 850.00 Unterhalt zu bezahlen habe, was ihm jedoch nicht möglich sei. - 71 - Vor seinem Gefängnisaufenthalt habe der Beschuldigte ihr jeweils dann Geld gegeben, wenn sie danach gefragt habe. Folglich habe es keine regelmässigen Zahlungen gegeben. Die Unterhaltsvereinbarung bestehe seitdem der Beschuldigte im Gefängnis sei, weil sich in diesem Zeitpunkt die Behörden eingeschaltet hätten. Weiter gab KK._____ an, dass der Beschuldigte ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Sohn habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 14 ff.). Der Beschuldigte hat angegeben, seinen Sohn nicht zu einem früheren Zeitpunkt anerkannt zu haben, weil der Papierkram ihn nicht interessiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 20). Die Tatsache, dass der Beschuldigte seinen Sohn erst im Rahmen des laufenden Strafverfahrens und somit in Kenntnis der drohenden Landesverweisung anerkannt und auch vor seiner Inhaftierung keine regelmässigen Unterhaltszahlungen geleistet hat, führt vor Augen, dass er bisher nicht die volle Verantwortung für seinen Sohn übernommen hat. Dennoch würde eine Landesverweisung den Sohn des Beschuldigten, K._____, aufgrund der – aktuell im Rahmen von Besuchen im Gefängnis – tatsächlich gelebten Beziehung zum Beschuldigten direkt betreffen. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht zu einer Ausreise von K._____ führen würde, da dieser unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Kindsmutter steht. In Anbetracht der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Jahren erweist sich der persönliche Kontakt bis zur Entlassung des Beschuldigten in Form von Besuchen im Gefängnis auch weiterhin als stark eingeschränkt, womit unweigerlich eine gewisse Entfremdung einhergeht. Es ist auch zu beachten, dass K._____ mit zunehmendem Alter selbständiger wird und eigene Interessen (Freunde, Hobbys) an Bedeutung gewinnen, womit auch eine gewisse Unabhängigkeit vom Beschuldigten einhergehen wird. Sodann kann das Kontaktrecht bei einer Landesverweisung in den Kosovo auch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden, zumal die Landesverweisung erst nach Verbüssung der Freiheitsstrafe erfolgen wird und davon auszugehen ist, dass es sich bei K._____ dann um einen Jugendlichen handeln wird, der mit der Nutzung moderner Kommunikationsmittel aufgewachsen und vertraut ist. Hinzu kommt, dass der Kosovo, ein Land innerhalb Europas, mit dem Flugzeug in kurzer Zeit erreichbar ist, weshalb der Kontakt nach einer Landesverweisung im Rahmen gemeinsamer Ferien im Heimatland des Beschuldigten und ab einem gewissen Alter von K._____ sogar die Wahrnehmung regelmässiger Besuche realistisch erscheint, wenn auch nicht in bisherigem Ausmass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_468/2023 vom 20. August 2024 E.2.5). 9.7. Der Beschuldigte wird vorliegend – nebst den schwerwiegenden Katalogtaten des bandenmässigen Raubs und des besonders gefährlichen Raubs, die sich nicht nur gegen das Vermögen, sondern - 72 - auch gegen das besonders hochwertige Rechtsgut der persönlichen Freiheit bzw. der körperlichen Unversehrtheit gerichtet haben – u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Hausfriedensbruchs, Gewaltdarstellungen und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und somit deutlich mehr als zwei Jahren verurteilt (zur «Zweijahresregel» für die Annahme eines hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Weitere Verurteilungen, die im Rahmen der Landesverweisung bei der Gesamtwürdigung der Integration des Beschuldigten auch berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nicht oder nicht mehr im Strafregister erscheinen, ergeben sich aus den MIKA-Akten. Auffallend sind u.a. die Verurteilung wegen Raubs durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Mai 2010 und die Strafbefehle vom 8. August 2011, 24. April 2012, 8. Dezember 2015, 23. März 2016, 30. März 2016, 22. Oktober 2019 und 28. Januar 2020 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (UA act. 102). Wie bereits vorgängig im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, weist das Verhalten des Beschuldigten auf einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizer Rechtsordnung hin. Die von ihm begangenen Katalogtaten reihen sich quasi nahtlos in die von ihm zuvor begangenen Delikte ein. Der Beschuldigte erweist sich als eine Person, die unbesehen der Verurteilungen und den ihm gewährten Chancen seit Jahren immer wieder delinquiert, wobei eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie auszumachen ist. Mithin erscheint der Beschuldigte als unbelehrbarer Wiederholungstäter und es bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Ihm ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Insgesamt ist von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend einem sehr hohen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen. 9.8. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Kosovo erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er hat bis zu seinem siebten Lebensjahr im Kosovo bei seiner Mutter und seinem Onkel gelebt (UA act. 49). Er spricht Albanisch. Dass er eigenen Angaben zufolge nicht sämtliche Fachbegriffe der albanischen Sprache beherrscht, vermag – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsantwort S.10) – nicht gegen eine Anstellung im Kosovo zu sprechen. Der Beschuldigte selbst hat denn auch angegeben, dass Albanisch seine Muttersprache sei und dass er diese gut beherrsche (UA act. 56). Vor seiner Inhaftierung hielt er sich jeden Sommer für zwei bis drei Wochen Ferien im Kosovo auf (GA act. 6097), weshalb ihm die Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut sind. - 73 - Sodann ist er gesund und benötigt keine Medikamente (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 18). Dass er eigenen Angaben zufolge im Kosovo keine nahen Verwandten mehr hat (Berufungsantwort S. 11), vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern. So stellen – gerade unter Berücksichtigung des Alters des Beschuldigten und der aufgrund seiner bisherigen Aufenthalte in seinem Heimatland bestehenden Vertrautheit mit dem Kosovo – weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesver- weisung dar. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Insgesamt ist aufgrund dessen, dass der Beschuldigte in der Schweiz bereits Berufserfahrung gesammelt hat davon auszugehen, dass er für seinen Lebensaufwand aufkommen kann. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, spricht nicht gegen eine strafrechtliche Landesverweisung. Eine soziale und berufliche Integration erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich. Auch das weitere Vorbringen des Beschuldigten, wonach er im Kosovo einer Diskriminierung ausgesetzt wäre, weil er einer kleinen Minderheit angehöre, da er nicht Moslem, sondern Christ sei (Berufungsbegründung S. 17), vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern. So hat er gerade durch seine jährlichen Aufenthalte im Kosovo aufgezeigt, dass er trotz seiner Glaubenszugehörigkeit keine Probleme hatte, sich dort aufzuhalten. 9.9. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte grösstenteils in der Schweiz aufgewachsen ist, hier seinen Lebensmittelpunkt hat und verwurzelt ist und zudem – aktuell im Rahmen eines Besuchsrechts im Gefängnis – von einer von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfassten tatsächlich gelebten Beziehung zu seinem bei der Kindsmutter in der Schweiz lebenden minderjährigen Sohn K._____ auszugehen ist, trotz der alles andere als mustergültigen Integration ganz knapp zu bejahen. Jedoch überwiegt das sehr hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Dabei ist – nebst den bereits oben ausgeführten Umständen – auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Straftaten begangen hat, nachdem er bereits mit Schreiben des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2013 verwarnt und mit Schreiben desselben Migrationsamts vom 1. Juni 2018 ermahnt worden war (UA act. 102). Die Ermahnung erfolgte somit, als K._____ bereits auf der Welt war, weshalb der Beschuldigte den bandenmässigen - 74 - und den besonders gefährlichen Raub in Kenntnis der damit drohenden Konsequenzen für sein Familienleben begangen hat, was ihn dennoch nicht von neuer Tatbegehung abhalten konnte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechts- konform. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich der Landesverweisung als unbegründet. 9.10. Unter Berücksichtigung der Art, Vielzahl und Regelmässigkeit der vom Beschuldigten begangenen Straftaten sowie der sehr ungünstigen Legalprognose, aber auch der Tatsache, dass es sich bei den vorliegenden Katalogtaten um schwerwiegende Taten handelt, durch welche diverse Personen betroffen worden sind, ist die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen. 9.11. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und es wird eine obligatorische Landes- verweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2), zumal für die Ausschreibung im SIS kein schweres oder besonders schweres Delikt vorliegen muss (BGE 147 IV 340). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 10. Beschlagnahmungen 10.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB sowie teilweise gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB und Art. 135 Abs. 2 StGB unter anderem die Einziehung und Vernichtung des präparierten Metallrohrs, des Mobiltelefons iPhone XS sowie des Klebebands «Panzertape» angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es seien ihm die vorgenannten Gegenstände herauszugeben (Berufungserklärung S. 3). 10.2. Eine Einziehung von Gegenständen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB setzt erstens voraus, dass diese Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ge- - 75 - fährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Diese Voraussetzungen für eine Einziehung sind in Bezug auf das Klebeband offensichtlich nicht erfüllt. Es handelt sich dabei um einen Alltagsgegenstand, der von jedem legal erworben werden kann und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt ist. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass ein Täter mit solchen Gegenständen erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da dieser Gegenstand jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch dem Beschuldigten erworben werden kann, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, womit von der Einziehung abzusehen ist, zumal sich überdies auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Das Klebeband «Panzertape» ist dem Beschuldigten herauszugeben. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 10.3. Dasselbe gilt in Bezug auf das beschlagnahmte Küchenmesser. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen für eine Einziehung gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB ebenso wenig erfüllt, handelt es sich hierbei doch ebenfalls um einen Alltagsgegenstand, welcher von jedem legal erworben werden kann und – soweit ersichtlich – auch nicht gestohlen oder anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt ist. Zwar wurde die unbegründet gebliebene Anordnung der Vorinstanz, wonach dieses Küchenmesser der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überweisen sei, mit Berufung nicht angefochten. Nachdem das Berufungsgericht jedoch gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, ist von Amtes wegen anzuordnen, dass das Küchenmesser dem Beschuldigten herauszugeben ist. 10.4. Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände zu vernichten. Eine Einziehung muss, wie bereits vorgängig dargelegt, immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein. - 76 - Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu ist ausreichend, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Möglich ist auch, dass das iPhone vollständig und unwiderruflich zurückgesetzt wird, so dass die inkriminierten Daten nicht mehr hergestellt werden können. Folglich sind die verbotenen pornografischen Daten und die verbotenen Gewaltdarstellungen auf dem Mobiltelefon iPhone XS des Beschuldigten auf seine Kosten zu löschen bzw. das Gerät zurückzusetzen und ihm dieses anschliessend herauszugeben. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 10.5. Wie bereits festgehalten, handelt es sich beim «präparierten» Metallrohr mit einer Länge von 65 Zentimetern, welches an einem Ende mit einem Klebebandgriff ausgestattet wurde, nicht um eine Waffe. Nachdem das «präparierte» Metallrohr jedoch als gefährlicher Gegenstand i.S.v. Art. 4 Abs. 6 WG zu qualifizieren ist, da es sich um ein Werkzeug handelt, welches sich zur Bedrohung und Verletzung von Menschen eignet, ist dieses zuständigkeitshalber gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überweisen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 11. Zivilforderung 11.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin O7._____ eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Zivilklage abgewiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Zivilforderung der Privatklägerin O7._____ sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Berufungserklärung S. 3). 11.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage auch dann, wenn es die beschuldigte Person freispricht, der Sachverhalt jedoch spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Aufgrund des mit vorliegendem Urteil infolge der nicht erstellten Täterschaft des Beschuldigten ergehenden Freispruchs betreffend das - 77 - Dossier U._____ 25. Juli 2019, entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung, weshalb die Zivilforderung der Privatklägerin O7._____ abzuweisen ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet. 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und A._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 10'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 6'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er von den Vorwürfen der Sachentziehung, der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern betreffend das Dossier V._____ 16. September 2019, der versuchten Nötigung sowie betreffend das Dossier U._____ 25. Juli 2019 von den Vorwürfen des Raubs, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie des Hausfriedensbruchs freigesprochen wird. Zudem sind ihm sein Mobiltelefon sowie ein Klebeband herauszugeben und die Zivilklage der Privatklägerin O7._____ ist vollumfänglich abzuweisen. Es handelt sich dabei bei einer Gesamtbetrachtung jedoch um untergeordnete Punkte, zumal die im Berufungsverfahren erfolgten Freisprüche nicht zu einer Strafreduktion führen. Im Übrigen wird seine Berufung denn auch abgewiesen bzw. jene der Staatsanwaltschaft sowohl in Bezug auf mehrere zusätzliche Schuldsprüche als auch die Strafzumessung überwiegend gutgeheissen und es wird eine höhere Freiheitsstrafe von 8 Jahren ausgesprochen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 6'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). 12.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten des Berufungsverfahrens selber zu tragen. 12.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die - 78 - Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird nur teilweise schuldig gesprochen. Der angeklagte Raub vom 25. Juli 2019 in U._____ und damit zusammenhängend die Vorwürfe der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und des Hausfriedensbruchs, betreffend welche Freisprüche erfolgen, standen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Raubüberfällen, weshalb dies- bezüglich alle Untersuchungshandlungen notwendig waren, zumal keine ausscheidbaren Mehrkosten auszumachen sind. Dasselbe gilt für die Sachentziehung im Rahmen des Raubüberfalls in W._____, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts im Rahmen des Raubüberfalls in Y._____, den mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Rahmen der Raubüberfälle in S._____, Y._____ und V._____ am 16. September 2019 sowie die versuchte Nötigung im Rahmen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Weiter stand die Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz mit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, hinsichtlich welcher ein Schuldspruch ergeht, in Zusammenhang, wurden die den Tatverdacht begründenden Tabletten doch anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten nach dem Vorfall im Restaurant R._____ aufgefunden. Schliesslich stand auch die Sachbeschädigung in einem Zusammenhang zu den weiteren Straftaten, betreffend welche Schuldsprüche ergehen, soll diese doch während der Untersuchungshaft begangen worden sein. Diesbezüglich und auch betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 17. November 2019 ist weiter zu berücksichtigen, dass keine aussonderbaren Untersuchungshandlungen und somit auch keine aussonderbaren Untersuchungskosten entstanden sind. Es rechtfertigt - 79 - sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Betreffend die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten unter dem Kostenpunkt «Mitwirkung anderer Behörden» fälschlicherweise allgemeine Aufwendungen der Polizei (vgl. Buchungsnotizen, 17 Polizeikostenrapporte) in Höhe von insgesamt Fr. 5'696.05 auferlegt. Dem Beschuldigten können allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, nicht als Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO auferlegt werden, sondern solche allgemeinen Aufwendungen können bei einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bei der Festsetzung der Gebühren gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO berücksichtigt werden (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 196). Massgebend ist vorliegend noch das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD; vgl. § 29 GebührD). Es besteht mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung weiterer allgemeiner Kosten. Nachdem es vorliegend nicht um einen Strassen- verkehrsunfall ging, können die Polizeikosten von Fr. 5'696.05 als allgemeine Aufwendungen der Polizei mangels gesetzlicher Grundlage dem Beschuldigten nicht auferlegt werden. Sodann ist betreffend die in den Buchungsnotizen aufgeführten ausserkantonalen Kosten korrigierend festzuhalten, dass dem Beschuldigten lediglich die Kosten für DNA- Auswertungen von Fr. 1'440.00 auferlegt werden können. Die übrigen Kosten in Höhe von Fr. 3'534.10 sind ihm nicht aufzuerlegen, nachdem es sich hierbei um allgemeine Aufwendungen der Polizei handelt. Somit betragen die dem Beschuldigten aufzuerlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten Fr. 14'011.00 (Anklagegebühr von Fr. 4'850.00; Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.00; Übersetzungskosten von Fr. 221.00; ausserkantonale Kosten von Fr. 1'440.00). 12.4. Die dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Peter Steiner, von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 22'441.25 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht mehr zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). - 80 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss vollumfänglich zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12.5. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selber zu tragen. Im Übrigen fällt eine Entschädigung des Beschuldigten betreffend seine Aufwendungen für seinen früheren freigewählten Verteidiger, Rechts- anwalt Franz Hollinger, auch aufgrund der im damaligen Zeitpunkt bestehenden amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ausser Betracht bzw. würden sich solche Aufwendungen als nicht notwendig erweisen (BGE 141 I 124 E. 3.1). 12.6. Die Vorinstanz hat die Zivilklagen der Privatkläger O1._____, O2._____, Z1._____ GmbH, O3._____, Z5 AG._____, Bank1._____, O12._____, Z2._____, O4._____, Z3._____ GmbH, O5._____, O6._____ und Z6._____ auf den Zivilweg verwiesen; auf die Zivilklage der Z4._____ GmbH ist sie nicht eingetreten. Entsprechend wurden ihnen keine Parteikosten zugesprochen, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Die Zivilklage der Privatklägerin O7._____ wird mit vorliegendem Urteil abgewiesen. Ausgangsgemäss hat sie ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 81 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier S._____) zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des Raubs (Dossier U._____ 25. Juli 2019) - der teilweise versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dossiers U._____ 25. Juli 2019 und Basel 17. November 2019) - des Hausfriedensbruchs (Dossier U._____ 25. Juli 2019) - der Sachentziehung (Dossier W._____) - der groben Verletzung der Verkehrsregeln [in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Dossiers S._____, V._____ 16. September 2019 und Y._____) [betreffend die Dossiers S._____ und Y._____ in Rechtskraft erwachsen] - der versuchten Nötigung (Dossier Basel 28. Dezember 2019) - der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz [in Rechtskraft erwachsen] - der Sachbeschädigung [in Rechtskraft erwachsen]. 4. Der Beschuldigte ist schuldig - des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB (Dossiers V._____ 16. September 2019, W._____, U._____ 11. Oktober 2019, X._____, V._____ 4. November 2019 und Y._____) - des besonders gefährlichen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB (Dossier S._____) - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Dossiers S._____, V._____ 16. September 2019, W._____, U._____ 11. Oktober 2019, X._____, V._____ 4. November 2019, Y._____ und Basel 28. Dezember 2019) [betreffend die Dossiers V._____ 16. September 2019 und W._____ in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Dossiers W._____, U._____ 11. Oktober 2019 und Y._____) - des mehrfachen Fahrens ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Dossiers V._____ 16. September 2019 und W._____) - der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] - 82 - - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sicherheits- linie gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG (Dossier Basel 28. Dezember 2019) - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5.2. Die Untersuchungshaft, die Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'320 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Juli 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 1'800.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. 7. 7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen: - Schreckschusspistole […] - Feuerzeugpistole […] - Minigrip mit 19 Tabletten - Minigrip mit 1.4 Gramm Kokain Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 83 - 7.2. Dem Beschuldigten werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - Klebeband «Panzertape» - Küchenmesser - Hoodie […] [in Rechtskraft erwachsen] - ein Paar Schuhe […] [in Rechtskraft erwachsen] - vier Paare Handschuhe [in Rechtskraft erwachsen] Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7.3. Dem Beschuldigten wird das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone XS nach Löschung auf eigene Kosten der darauf vorhandenen verbotenen pornografischen Daten und Gewaltdarstellungen herausgegeben. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.4. Das beschlagnahmte «präparierte Metallrohr» wird der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen. 8. 8.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin O1._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin O2._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin Z1._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin O3._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin Z5 AG._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. - 84 - 8.6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin Bank1._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.7. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin O12._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.8. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin Z2._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.9. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin O4._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.10. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin Z3._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.11. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin O5._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.12. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin O6._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.13. Die Zivilklage der Privatklägerin O7._____ wird abgewiesen. 8.14. [in Rechtskraft erwachsen] Auf die Zivilklage der Z4._____ GmbH wird nicht eingetreten. 8.15. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers Z6._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6’000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen. - 85 - 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'011.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 4'850.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Peter Steiner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'441.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens für seinen früheren freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Franz Hollinger, selbst zu tragen. 10.4. Die Privatkläger haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 86 - Aarau, 28. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset