2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB - 19 - zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 82 Tagen (9. September 2019 bis 29. November 2019) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.