Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollständig dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen sind. 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine Kostennote mit insgesamt Fr. 5'900.65 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). - 18 - Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).