6. Der Beschuldigte hat die Landesverweisung nur im Zusammenhang mit dem von ihm beantragten Freispruch angefochten. Nachdem sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist und auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestätigen ist, kann hinsichtlich der Landesverweisung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesen ist nichts hinzuzufügen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).