5.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 82 Tagen (9. September 2019 bis 29. November 2019) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Nachdem die ausgestandene Untersuchungshaft vollständig auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet wird, entfällt ein Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch des Beschuldigten (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario).