berücksichtigt werden. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die weiteren Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Insbesondere ist beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen. Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 5.5. Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Ein bedingter Vollzug kommt bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren nicht in Frage (Art. 42 f. StGB), weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist.