Bestreitet er jedoch Taten, kann auch keine erhebliche Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter der Fall ist, erfolgen. Die über das Bestreiten seiner Täterschaft hinausgehende falsche Anschuldigung wurde bereits beim entsprechenden Tatbestand gewürdigt und kann im Rahmen der Täterkomponenten nicht erneut zu Lasten des Beschuldigten - 17 -