5.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was sich als Normalfall jedoch neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte zeigt sich nach wie vor uneinsichtig respektive bezeichnet weiterhin C. als wahren Täter. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Bestreitet er jedoch Taten, kann auch keine erhebliche Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter der Fall ist, erfolgen.