An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens und der Zweckmässigkeit möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für den qualifizierten Raub – unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponente (siehe dazu unten) – eine gleich hohe, wie die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszusprechen ist und die Ausfällung