Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die persönliche Freiheit von E. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Jahren auszugehen.