finanziellen Verhältnissen gelebt (act. 576). Er habe über ein Vermögen von ca. Fr. 1'000.00 verfügt und Schulden von Fr. 5'000.00 bei der Ehefrau von E. (act. 53) gehabt. Damit befand er sich zwar nicht in einer sehr komfortablen wirtschaftlichen Situation, dennoch ist davon auszugehen, dass er beim Entschluss, den Raub auf E. zu verüben, über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es war ihm ohne weiteres möglich, durch legale Arbeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die persönliche Freiheit von E. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen;