Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte seine letzte Arbeitsstelle vor dem Raub selber gekündigt, eine neue Arbeitsstelle jedoch in Aussicht gehabt (act. 53) resp. nicht in prekären - 16 -