Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Kaltblütigkeit, indem er E. – einen ihm körperlich klar unterlegenen älteren Mann – fast eine Stunde lang in dessen eigenem Haus festgehalten und über längere Zeit mit Klebeband an einen Stuhl gefesselt hat. Weiter hat der Beschuldigte E. die Klinge eines Sackmessers an die linke Halsseite gehalten. Sein diesbezügliches Verhalten, das nur von vergleichsweise kurzer Dauer war, ist jedoch nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, der die Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit bei der Tatbegehung voraussetzt, hinausgegangen.