Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubes schützt sowohl das Vermögen als auch die persönliche Freiheit und darin enthalten die körperliche Unversehrtheit sowie die Willensfreiheit (BGE 133 IV 297; Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2). - 15 -