502, 518 und 561). Dennoch hat er sich bewusst dazu entschieden, C. zu beschuldigen. Damit ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.