Der Beschuldigte hat C. als Täter bezichtigt, um von ihm selbst als Täter abzulenken. Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten erstellt ist (siehe dazu oben), musste er auch mit dem sicheren Wissen gehandelt haben, dass der Raub nicht von C. ausgeführt worden war. Dabei hat er – auch wenn er sich mit der falschen Anschuldigung von C. in erster Linie ein Alibi hat verschaffen wollen – zumindest in der Eventualabsicht gehandelt, d.h. in Kauf genommen, damit ein Strafverfahren gegen C. herbeizuführen. Der Beschuldigte wurde bei seinen Einvernahmen wiederholt auf den Straftatbestand der falschen Anschuldigung hingewiesen (vgl. act. 502, 518 und 561).