4. 4.1. Dem Beschuldigten wird weiter in der Anklage (Ziffer 4) vorgeworfen, einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt zu haben, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, indem er anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2019 zum Tatverdacht betreffend Raub zum Nachteil von E. C. als Täter ebendieses Raubes bezeichnete. 4.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der falschen Anschuldigung schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen - 14 -