Der Beschuldigte hat sich gegen den Willen von E. Zugang zu dessen Haus verschafft. Er wusste sodann um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens, er handelte entsprechend vorsätzlich. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (act. 590). Entsprechend hat sich der Beschuldigte auch des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.