Hingegen hat er die Drohung, die Fingerkuppe abzuschneiden, wenn er den Standort des Safes nicht verrät, sehr ernst genommen. Er habe schon gedacht, dass sein Finger nun ab sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte mit der Vorinstanz des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 3.5.3. Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs u.a. schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Er wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.