Es ist auch unerheblich, dass E. in besagter Situation für ein Opfer eines Raubüberfalls aussergewöhnlich «cool» und «geistesgegenwärtig» geblieben ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 und 7 f.), denn eine besondere Gefährlichkeit kann auch darin bestehen, dass der mit einer Waffe hantierende Täter mit zunehmender Ungeduld unvorhergesehene Bewegungen machen und das Opfer schwer verwunden könnte. Das Halten der Klinge an seinen Hals hat E. deshalb als weniger schlimm empfunden, weil er es nicht gesehen hat. Hingegen hat er die Drohung, die Fingerkuppe abzuschneiden, wenn er den Standort des Safes nicht verrät, sehr ernst genommen.