Eine unbedachte Bewegung oder ein ungewolltes Zucken seitens von E. hätte unter Umständen zu einer bedrohlichen Schnittverletzung an der Halsschlagader führen können (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.2 und 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.3). Es ist auch unerheblich, dass E. in besagter Situation für ein Opfer eines Raubüberfalls aussergewöhnlich «cool» und «geistesgegenwärtig» geblieben ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 und 7 f.), denn eine besondere Gefährlichkeit kann auch darin bestehen, dass der mit einer Waffe hantierende Täter mit zunehmender Ungeduld unvorhergesehene Bewegungen machen und das Opfer schwer verwunden könnte.