konkrete Gefahr gebracht. Eine unbedachte Bewegung oder ein ungewolltes Zucken seitens von E. hätte unter Umständen zu einer bedrohlichen Schnittverletzung an der Halsschlagader führen können (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.2 und 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.3).