StGB erfüllt. Indem der Beschuldigte E. zuerst die Spitze der Messerklinge an die linke Halsseite und danach die Klinge des Messers auch an das vorderste Glied des kleinen Fingers der linken Hand gehalten hat während er nach dem Safe und Geld gefragt hat, womit er implizit gedroht hat, den Finger abzuschneiden, sollte E. den Ort des Safes und des Geldes nicht preisgeben, hat er zudem eine besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB gezeigt. Der Beschuldigte hat E. in eine ernstliche und - 13 -