Der vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelnde Beschuldigte hat, nachdem er gegen E. mehrere Nötigungshandlungen vorgenommen hat, indem er diesen mit Klebeband an einen Stuhl fesselte und die Spitze der Klinge eines Schweizer Taschenmessers an dessen linke Halsseite gehalten hat, Bargeld, mehrere Uhren, einen Diamanten und ein Goldvreneli an sich genommen. Damit hat der Beschuldigten den Grundtatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt.