Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von B., der Freundin des Beschuldigten sowie Ex-Freundin von C., sachdienliche Hinweise zur Täterschaft geben könnte. Informationen zur Beziehung zwischen ihr und C., zur Trennung und zur «Nachtrennungszeit» (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 5.1) sind nicht geeignet, die Täterschaft zu klären. Ebenso wenig wird dargetan, inwiefern eine Befragung des Pfandleihers D. zur Aufklärung der Täterschaft beisteuern könnte. Dass C. die «Breguet» aus dem Diebesgut in Bratislava dem Pfandleiher verkauft hat, ist unbestritten.