Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Überfall auf E. gemäss Anklage verübt hat. 3.4. Da keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen, erübrigt sich auch eine Einvernahme resp. eine Gegenüberstellung von C. mit E., da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. E. hat den Beschuldigten als Täter identifiziert. Ihm wurden verschiedene Bilder von C. vorgelegt, wobei er klar verneinte, dass dieser Mann bei ihm eingedrungen sei. Der Antrag des Beschuldigten auf Befragung von C. ist daher abzuweisen.