Schilderung des Signalements des Täters passt auf den Beschuldigten. Andererseits sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, nicht logisch und in ihrer Gesamtbetrachtung schlicht unglaubhaft. Für eine Täterschaft oder Mittäterschaft von C. spricht einzig der Umstand, dass er eine aus der Beute stammende Uhr in der Slowakei verkauft hat. Damit erscheint grundsätzlich eine gemeinsam verübte Tat des Beschuldigten zusammen mit C. im Rahmen des Denkbaren, allerdings fehlen diesbezüglich weitere Hinweise und Indizien. E. hat jedoch klar ausgesagt, dass es nicht C. war, der in sein Haus eingedrungen war.