611 und 617). Ob C. auch um die offenbar guten finanziellen Verhältnisse der Ehefrau von E. wusste, ist nicht erstellt. 3.3.5. Insgesamt bestehen nach Würdigung sämtlicher Umstände keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Täter ist, der E. in seinem Haus überfallen hat. Einerseits hat ihn E., noch bevor er über die Affäre zwischen seiner Ehefrau und dem Beschuldigten Kenntnis erhalten hat, als Täter identifiziert. Seine gleich nach dem Überfall bei der Polizei geäusserte - 11 -