3.3.4. Der Beschuldigte kannte unbestrittenermassen die Ehefrau von E. und auch deren Spitznamen «F.» und er kannte ihre Adresse. Ebenso war ihm bekannt, dass die Ehefrau von E. über viel Geld verfügte, da er sie mehrfach zu Leuten gefahren habe, die Geld von ihr gewollt hätten. Auch wusste er, dass sie Fr. 40'000.00 mit nach Thailand nehmen würde (act. 505). C. erklärte, dass ihm eine Ex-Freundin des Beschuldigten bekannt sei, welche «F.» heisse (act. 539). Aufgrund der Aussagen der Tochter und der Ehefrau von E. ist jedoch davon auszugehen, dass C. beide gekannt hat (vgl. act. 611 und 617).