C. habe seine mitgeführte Tasche auf den Rücksitz gelegt, das Fahrrad hätten sie im Kofferraum verstaut (act. 520). Dazu befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal detailliert, dass sie eine Rückbank heruntergelassen und das Vorderrad des Fahrrads herausgenommen hätten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14 f.). Es erscheint lebensfremd, diesen Aufwand zu betreiben, wenn C. mit dem E-Bike innerhalb von wenigen Minuten hätte nach Hause fahren können.