Dass er sich bei der ersten Einvernahme im Stress befunden habe und sich nicht habe erinnern können (act. 1063) erscheint abwegig und wenig glaubhaft. Schliesslich lieferte auch die Befragung vor Obergericht keine schlüssige Erklärung für seine widersprüchlichen Aussagen. Der Beschuldigte blieb dabei, dass C. der Täter gewesen sein müsse (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15).